Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Bulgarien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 10 A;
Beschl. (EU) 2022/1633 - ABl. L 245 vom 22.09.2022 S. 52)



Ergänzende Informationen
Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August 2020 hat Bulgarien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Bulgarien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Bulgarien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 2,8 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 25,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das bulgarische BIP 2020 um 7,1 % zurückgehen.

(3) Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Bulgariens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 und 5 dargelegt, hat das in Bulgarien im Zusammenhang mit zwei Lohnzuschussmaßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4) Im Einzelnen wurde mit dem "Dekret Nr. 55 des Ministerrates vom 30. März 2020" 2, auf das im Ersuchen Bulgariens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine Maßnahme eingeführt, wonach Unternehmen, die aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 ihre Tätigkeit freiwillig oder von Rechts wegen eingeschränkt oder eingestellt haben, Lohnzuschüsse gewährt werden. Die Arbeitnehmer müssen während der Inanspruchnahme der Maßnahme und für einen gleich langen Zeitraum danach weiterbeschäftigt werden. Der monatliche Lohnzuschuss für die berechtigten Unternehmen beläuft sich auf 60 % des Bruttomonatsgehalts (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) der begünstigten Arbeitnehmer.

(5) Darüber hinaus wurde mit dem "Dekret Nr. 151 des Ministerrates vom 3. Juli 2020" 3, auf das im Ersuchen Bulgariens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine Maßnahme eingeführt, wonach Unternehmen, deren Einnahmen aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 um mindestens 20 % zurückgegangen sind, Lohnzuschüsse gewährt werden. Die Arbeitnehmer müssen während der Inanspruchnahme der Maßnahme und für einen gleich langen Zeitraum danach weiterbeschäftigt werden. Der monatliche Lohnzuschuss für die berechtigten Unternehmen beläuft sich auf 60 % des Bruttomonatsgehalts (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) der begünstigten Arbeitnehmer.

(6) Bulgarien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Bulgarien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 511.000.000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Bulgarien von den neuen Maßnahmen erfasst wird oder noch erfasst werden soll.

(7) Die Kommission hat Bulgarien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.09.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion