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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1633 des Rates vom 20. September 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Bulgarien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 245 vom 22.09.2022 S. 52)



Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Antrag Bulgariens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 2 Bulgarien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 511.000.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Bulgariens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2) Das Darlehen war von Bulgarien zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 finanzieren.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Bulgarien nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hat in Bulgarien zu wiederholten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 genannte Maßnahme geführt.

(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Bulgarien in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Bulgarien ein öffentliches Defizit von 4,0 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 24,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte beliefen sich Ende 2021 auf 4,1 % bzw. 25,1 %. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Bulgarien bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 3,7 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 25,3 % des BIP aus. Das BIP Bulgariens dürfte 2022 um 2,1 % steigt

(5) Am 23. Juni 2022 hat Bulgarien die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 460.170.000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Bulgarien die in Erwägungsgrund 6 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen weiter ausgeweitet und geändert.

(6) Der ausgeweitete Lohnzuschuss wird Unternehmen gewährt, deren Einnahmen aufgrund von Beschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID-19-Ausbruchs um mindestens 30 % zurückgegangen sind. Die Arbeitnehmer müssen während der Inanspruchnahme der Maßnahme und für einen gleich langen Zeitraum danach weiterbeschäftigt werden. Der monatliche Lohnzuschuss für die berechtigten Unternehmen bewegt sich zwischen 50 % und 60 % des Bruttomonatsgehalts des Personals (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung), je nach Umfang des Einnahmenrückgangs. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung der in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 angegebenen Maßnahme gemäß dem "Dekret Nr. 151 des Ministerrats vom 3. Juli 2020" in der durch das "Dekret Nr. 278 vom 12. Oktober 2020", das "Dekret Nr. 416 vom 30. Dezember 2020", das "Dekret Nr. 93 vom 18. März 2021", das Dekret Nr. 213 vom 1. Juli 2021", das "Dekret Nr. 322 vom 7. Oktober 2021" das "Dekret Nr. 482 vom 30. Dezember 2021" und das Dekret Nr. 40 vom 31. März 2022" geänderten Fassung 3."

(7) Bulgarien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3

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(Stand: 13.10.2022)

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