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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/1282 der Kommission vom 31. August 2020 zur Ermächtigung Frankreichs, bestimmte in den Artikeln 11, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6027)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. L 301 vom 15.09.2020 S. 9)



s.a.: Liste zur Mitteilung über die Nichtanwendung best. Bestimmungen sowie Ermächtigung zur Verlängerung von Zeiträumen bei best. Ländern der VO (EU) 2020/698

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts 1 insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer Triebfahrzeugführer-Fahrerlaubnis, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, verlängert.

(2) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden.

(3) Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden.

(4) Nach jedem dieser Artikel kann ein Mitgliedstaat eine weitere Verlängerung der darin vorgesehenen Fristverlängerung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass die betreffende Tätigkeit aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben dürfte. Diese Verlängerungen sollten hinreichend begründet und unbedingt auf den Zeitraum begrenzt werden, in dem die Erfüllung von Formalitäten, Verfahren, Kontrollen und Schulungen voraussichtlich undurchführbar bleiben dürfte, und dürfen auf keinen Fall sechs Monate überschreiten.

(5) Frankreich stellte mit Schreiben vom 31. Juli 2020 einen begründeten Antrag auf Verlängerung der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten Sechsmonatsfrist um sechs Monate. Außerdem stellte Frankreich einen begründeten Antrag auf Ermächtigung, den in Artikel 16 Absatz 1 bzw. in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate sowie die auf den 30. November 2020 festgelegte Frist bis zum 28. Februar 2021 zu verlängern. Frankreich hat am 5., 14. und 28. August 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seiner Anträge vorgelegt. Am letztgenannten Datum änderte es den Antrag bezüglich des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Sechsmonatszeitraum und beantragt nun eine Verlängerung um lediglich vier Monate. Am gleichen Tag zog es den Antrag vom 31. Juli 2020 auf eine Verlängerung der in Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeiträume zurück.

(6) Was den Antrag in Bezug auf Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/698 betrifft, so verweist Frankreich darauf, dass das französische Hoheitsgebiet von der COVID-19-Pandemie besonders hart getroffen worden sei, weshalb die Regierung äußerst restriktive Schutzmaßnahmen ergriffen habe. Aufgrund dieser Maßnahmen habe sich die Anzahl der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern auf nur 6 % der für April 2020 geplanten Untersuchungen reduziert.

(7) Den von Frankreich vorgelegten Informationen zufolge werden trotz verbesserter Gesundheitslage weiterhin Schutzmaßnahmen nach medizinischem Fachwissen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus angewandt. Infolge dieser Maßnahmen hätten im Mai 2020 nur 60 % der normalerweise durchgeführten regelmäßigen Untersuchungen durchgeführt werden können.

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(Stand: 05.04.2021)

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