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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 165 vom 27.05.2020 S. 10)



Hinweis: s.a. VO (EU) 2021/267

s.a.: Liste zur Mitteilung über die Nichtanwendung bestimmter Bestimmungen der VO (EU) 2020/698

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der COVID-19-Ausbruch und die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten und eine hohe Belastung für die nationalen Behörden, die Bürgerinnen und Bürger der Union und die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere die Verkehrsunternehmen, dar. Die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit hat außergewöhnliche Umstände geschaffen, die die normale Tätigkeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie die Arbeit der Verkehrsunternehmen in Bezug auf die Verwaltungsformalitäten beeinträchtigen, die in verschiedenen Verkehrsbereichen zu erfüllen sind und die zum Zeitpunkt der Annahme der relevanten Maßnahmen vernünftigerweise so nicht vorhersehbar waren. Diese außergewöhnlichen Umstände haben gravierende Folgen für verschiedene Bereiche, die unter das Verkehrsrecht der Union fallen.

(2) Insbesondere können die Verkehrsunternehmen und andere Betroffene möglicherweise nicht den erforderlichen Formalitäten oder Verfahren zur Einhaltung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Erneuerung oder Verlängerung von Bescheinigungen, Lizenzen oder Genehmigungen nachkommen oder andere erforderliche Maßnahmen zur Beibehaltung ihrer Gültigkeit ergreifen. Aus denselben Gründen sind möglicherweise auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage, Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen und dafür zu sorgen, dass entsprechende von den Verkehrsunternehmen gestellte Anträge vor Ablauf der festgelegten Fristen bearbeitet werden. Daher müssen Maßnahmen verabschiedet werden um diesen Problemen Abhilfe zu schaffen und sowohl Rechtssicherheit als auch das ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden Rechtsakte zu gewährleisten. Dazu sollten insbesondere in Bezug auf bestimmte Fristen entsprechende Anpassungen vorgesehen werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, Verlängerungen auf der Grundlage eines Antrags eines Mitgliedstaats zu genehmigen.

(3) In der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind Vorschriften in Bezug auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr festgelegt. Diese Fahrer müssen Inhaber eines Befähigungsnachweises sein und nachweisen, dass sie eine Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen haben, indem sie im Besitz eines Führerscheins oder eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, auf dem die Weiterbildung vermerkt ist. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID-19-Ausbruchs, der in manchen Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Februar 2020 begonnen hatte, für den Inhaber eines Befähigungsnachweises schwierig ist, Weiterbildungsmaßnahmen abzuschließen und Befähigungsnachweise zur Bescheinigung der Beendigung der Weiterbildung zu erneuern, ist es erforderlich, die Gültigkeitsdauer dieses Befähigungsnachweises um sieben Monate ab ihrem Ablaufdatum zu verlängern, um die Kontinuität des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Maßnahmen hinsichtlich dieser Themen, die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/59/EG, Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung getroffen haben, sollten gültig bleiben.

(4) Die Richtlinie 2006/126

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