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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/1236 der Kommission vom 25. August 2020 zur Ermächtigung der Niederlande, bestimmte in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5745)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 282 vom 31.08.2020 S. 19)



s.a.: Liste zur Mitteilung über die Nichtanwendung best. Bestimmungen sowie Ermächtigung zur Verlängerung von Zeiträumen bei best. Ländern der VO (EU) 2020/698

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden. Nach Artikel 2 Absatz 2 jener Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes "95" der Union verlängert.

(2) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, verlängert.

(3) Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 stellten die Niederlande einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 übermittelten die Niederlande eine überarbeitete Fassung ihres begründeten Antrags. Mit diesem überarbeiteten Antrag ersuchen sie erstens um eine Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 und in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraums zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um drei Monate für die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Zwecke. Zweitens beantragen die Niederlande eine Ermächtigung zur Verlängerung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten 7-Monats-Zeiträume um zwei Monate. Die Niederlande haben am 30. Juli 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung ihres Antrags vorgelegt.

(4) Den von den Niederlanden übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code "95" der Union und die Erneuerung der Führerscheine in den Niederlanden aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben.

(5) Insbesondere haben die Niederlande vorübergehend alle Weiterbildungen gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ausgesetzt. Dies führte zur Annullierung von etwa 30.000 Kursen, die unter normalen Umständen angeboten worden wären. Infolgedessen konnten etwa 2.400 Berufskraftfahrer ihren Befähigungsnachweis nicht rechtzeitig erneuern.

(6) Mittlerweile werden wieder Weiterbildungskurse angeboten und neben den bereits von Mai 2020 bis Ende 2020 geplanten regulären Schulungen sind zusätzliche Kurse geplant. Die zur Eindämmung von COVID-19 erforderlichen Maßnahmen führen jedoch nach wie vor zu Einschränkungen in diesem Bereich. Die Ausbildungseinrichtungen müssen die einschlägigen Anforderungen des Nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit und Umwelt 3 erfüllen, z.B. indem sie dafür sorgen, dass die Abstandsvorgaben von mindestens 1,5 Metern möglichst eingehalten werden können.

(7) Besonders problematisch ist die Situation bei der Weiterbildung von Busfahrern. Nach den von den Niederlanden vorgelegten Informationen erhielten viele Fahrer, die am 10. September 2008 die Tätigkeit eines Fahrers von Fahrzeugen zur Personenbeförderung ausübten, als erworbenes Recht nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/59/EG einen Befähigungsnachweis. Nach Artikel 4, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 14

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