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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/1235 der Kommission vom 26. August 2020 zur Ermächtigung Griechenlands, bestimmte in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5742)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 282 vom 31.08.2020 S. 17)



s.a.: Liste zur Mitteilung über die Nichtanwendung best. Bestimmungen sowie Ermächtigung zur Verlängerung von Zeiträumen bei best. Ländern der VO (EU)  2020/698

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 wird die Frist für die Ausstellung einer neuen Fahrerkarte nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 auf zwei Monate nach Antragstellung für den Fall verlängert, dass der Fahrer die Erneuerung seiner Fahrerkarte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 beantragt hat.

(2) Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/698 wird die Frist für den Ersatz einer Fahrerkarte auf zwei Monate nach Antragstellung für den Fall verlängert, dass der Fahrer diesen Ersatz zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 beantragt hat.

(3) Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 stellte Griechenland unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung des Zeitraums zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 um zwei Monate. Griechenland hat am 28. Juli 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.

(4) Den von Griechenland übermittelten Informationen zufolge dürften die Erneuerung und der Ersatz der Führerscheine in Griechenland aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen über den 31. August hinaus 2020 undurchführbar bleiben.

(5) Als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch hat Griechenland eine Reihe außerordentlicher Maßnahmen in Bezug auf das Personal im öffentlichen Sektor, darunter auch das Personal der Ministerien und der regionalen Verkehrsdienste, getroffen. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Kapazitäten für die Erneuerung und den Ersatz von Fahrtenschreiber-Fahrerkarten. Zu diesen Maßnahmen zählte der in das griechische Recht aufgenommene "Sonderurlaub für Beamte", der die Anzahl der für die fraglichen Aufgaben zur Verfügung stehenden Personen erheblich reduzierte.

(6) In Abhängigkeit von der Pandemieentwicklung passte Griechenland die Maßnahmen schrittweise an, lockerte sie und hob sie schließlich auf. Insgesamt führten die Maßnahmen zu einer deutlichen personellen Unterbesetzung des öffentlichen Sektors und zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge auf Erneuerung und Ersatz von Fahrerkarten.

(7) Die personelle Unterbesetzung führte auch zu Verzögerungen bei dem Verfahren für die Vergabe der Aufträge über technische Hilfe bei der Herstellung von Fahrtenschreiber-Fahrerkarten. Die zuständige Behörde des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr veröffentlichte eine offene Ausschreibung über einen Zweijahresvertrag für die Ausgabe intelligenter Fahrtenschreiber-Fahrerkarten. Der Zuschlag wurde schließlich am 30. Juni 2020 erteilt. Allerdings benötigt der Auftragnehmer ein Minimum an Vorlaufzeit, bevor die Karten ausgestellt werden können. Bis dahin bleibt für die Ausstellung intelligenter Fahrtenschreiberkarten nur der Ausweg, auf die von der polnischen Kartenausstellungsbehörde (CIA) angebotene Unterstützung zurückzugreifen. Diese Hilfe ist jedoch auf eine Anzahl von höchstens 6.000 Karten begrenzt.

(8) Den Informationen Griechenlands zufolge kann zudem die einzige Prüfstelle, die für die Erteilung des Interoperabilitätszertifikats nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zuständig ist, die Interoperabilitätsprüfungen nicht vor der Kalenderwoche 39/2020 durchführen. Karten können jedoch erst ausgegeben werden, wenn diese Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden.

(9) Angesichts der in den Erwägungsgründen 5 bis 8 dargelegten Umstände sind derzeit über 11.000 Anträge auf Erneuerung oder Ersatz von Fahrerkarten anhängig und können nicht fristgerecht bearbeitet werden.

(10) Griechenland sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 zu verlängern.

(11) Griechenland hat zugestimmt, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und notifiziert wird

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(Stand: 05.04.2021)

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