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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1234 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 282 vom 31.08.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 2 sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze und die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten ("AMS") festgelegt. Diese Verordnung enthält jedoch nur eine begrenzte Anzahl von Bestimmungen in Bezug auf die sichere Erbringung dieser Dienste. Daher sollte eine Reihe spezieller zusätzlicher Anforderungen als Teilbereich des Flugplatzbetriebs vorgesehen werden.

(2) In Anhang II (Teil-ADR.AR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind die Anforderungen in Bezug auf das Management durch die zuständigen Behörden und deren Aufsicht über Organisationen festgelegt. Dieser Anhang sollte geändert werden, um der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vorfeldkontrolldienste erbracht werden, die Befugnis zu übertragen, die von den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen vorgelegten Erklärungen über ihre Fähigkeit entgegenzunehmen und zu registrieren.

(3) Um ein hohes Maß an Sicherheit auf einem Flugplatz zu gewährleisten, sollten die Anforderungen an Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, an die für Flugplatzbetreiber geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf das Sicherheitsmanagement, die Betriebsverfahren und das Personal angeglichen werden.

(4) Ferner sollten in Bezug auf den Betrieb auf dem Vorfeld Anforderungen für das Management sicherheitsrelevanter Schnittstellen zwischen dem Flugplatzbetreiber, den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten festgelegt werden.

(5) Um zur Sicherheit des Betriebs auf einem Vorfeld beizutragen, sollten für den Flugplatzbetreiber spezifische Betriebsverfahren vorgesehen werden. Der Flugplatzbetreiber sollte die Möglichkeit haben, anderen Organisationen Zuständigkeiten zu übertragen.

(6) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Bestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahmen Nr. 2/2014 3 gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h) Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * zuständig sind, und für die Aufsicht über diese gemäß den Anhängen II und III.
______
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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