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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1232 der Kommission vom 27. August 2020 über die Genehmigung der in 12-Volt-Motorgeneratoren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, einschließlich bestimmter Hybrid-Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden können, verwendeten effizienten Generatorfunktion als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 280 vom 28.08.2020 S. 18)



s.a.: Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. November 2019 reichten die Hersteller Bayerische Motoren Werke AG, Daimler AG, FCa Italy S.p.A, Ford-Werke GmbH, Honda Motor Europe Ltd, Hyundai Motor Europe Technical center GmbH, Jaguar Land Rover Ltd., Opel Automobile GmbH-PSA, Automobiles Citroën, Automobiles Peugeot, PSa Automobiles SA, Renault, Volkswagen AG und Volkswagen AG Nutzfahrzeuge sowie die Zulieferer SEG Automotive Germany GmbH und Valeo Electrification Systems einen gemeinsamen Antrag gemäß Artikel 12a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission 2 auf Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/785 der Kommission 3 ein (im Folgenden der "Änderungsantrag"), um dessen Geltungsbereich auf die Bedingungen des weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 4 auszudehnen und in seinen Anwendungsbereich die Verwendung der innovativen Technologie in bestimmten nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Not off-vehicle charging hybrid electric vehicle, NOVC-HEV) sowie in bestimmten NOVC-HEV und Personenkraftwagen, die mit bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können, einzubeziehen.

(2) Am 27. November 2019 stellten die Hersteller Daimler AG, FCa Italy S.p.A, Hyundai Motor Europe Technical center GmbH, Jaguar Land Rover Ltd., Opel Automobile GmbH-PSA, Automobiles Citroën, Automobiles Peugeot, PSa Automobiles SA, Renault, Volkswagen AG und Volkswagen AG Nutzfahrzeuge sowie die Zulieferer SEG Automotive Germany GmbH, Mitsubishi Electric Corporation und Valeo Electrification Systems einen gemeinsamen Antrag auf die Genehmigung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 der effizienten Generatorfunktion von 12-Volt-Motorgeneratoren zur Verwendung in leichten Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotorantrieb, die mit Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können, sowie in bestimmten NOVC-HEV der Klasse N1, die mit diesen Kraftstoffen betrieben werden können (im Folgenden der "Genehmigungsantrag").

(3) Der Änderungsantrag und der Genehmigungsantrag wurden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission 5 sowie dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (Fassung vom Juli 2018) 7 bewertet.

(4) Da sich der Änderungsantrag und der Genehmigungsantrag auf dieselbe innovative Technologie beziehen und für ihre Verwendung in den betreffenden Fahrzeugklassen dieselben Bedingungen gelten, sollten sowohl der Änderungsantrag als auch der Genehmigungsantrag in einem einzigen Beschluss behandelt werden.

(5) Ein 12-Volt-Motorgenerator kann entweder als Elektromotor zur Umwandlung elektrischer Energie in mechanische Energie oder als Standardgenerator zur Umwandlung mechanischer Energie in elektrische Energie betrieben werden. Die Technologie, auf die sich der Änderungsantrag und der Genehmigungsantrag beziehen, betrifft eine effiziente Generatorfunktion eines 12-Volt-Motorgenerators.

(6) Die effiziente Generatorfunktion eines 12-Volt-Motorgenerators wurde bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/785

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