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Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/693 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 162 vom 26.05.2020 S. 1)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2020

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
Ein Band, aus legiertem Stahl (anderer als nicht rostender Stahl), mit einer Breite von etwa 30 mm und einer Dicke von etwa 0,02 mm, in Rollen. Die Ware hat einen über die gesamte Länge gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Rechtecks. Ihre Oberfläche ist unbehandelt.

Die Ware wird in einem als Schmelzspinn-Verfahren bezeichneten Stranggussverfahren hergestellt. Sie ist dazu bestimmt, in der Elektro-Industrie beispielsweise zur Herstellung von Transformatorkernen, Sensorkernen, Kernen für Sättigungsdrosseln, Magnetverstärker, Perlen und Pulskompressoren verwendet zu werden.

7228 60 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, gemäß Anmerkung 1 Buchstabe m zu Kapitel 72 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7228, 7228 60 und 7228 60 80.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften entspricht die Ware der Definition von "Stabstahl" nach Anmerkung 1 Buchstabe m zu Kapitel 72, da sie über ihre gesamte Länge einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Rechtecks aufweist. Somit gilt die Ware - wie dort definiert - als Stab.

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