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Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/404 der Kommission vom 12. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 594/2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 80 vom 17.03.2020 S. 1)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 594/2009 der Kommission 2 wurde die in der Zeile unter Punkt 1 der Tabelle im Anhang der genannten Verordnung als Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen in Primärform beschriebene Ware in den KN-Code 3904 69 90 eingereiht.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission 3 wurde der KN-Code "3904 69 90 andere" durch die KN-Codes " 3904 69 20 Fluorelastomer FKM" und " 3904 69 80 andere" ersetzt und damit ein spezifischer KN-Code für Fluorelastomere FKM eingeführt.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission 4 wurde der KN-Code 3904 69 90 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 594/2009 durch den KN-Code 3904 69 80 ersetzt. Entgegen der allgemeinen Regel, dass die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht, wurde die Einreihung der in der Zeile unter Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 594/2009 beschriebenen Ware in "andere" beibehalten.

(4) Waren wie die in der Zeile unter Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 594/2009 beschriebene sind in den spezifischen KN-Code 3904 69 20 "Fluorelastomere FKM", jedoch nicht in die Auffangunterposition "andere" einzureihen.

(5) Daher sollte die Zeile für Punkt 1 in der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 594/2009 aufgeführten Tabelle gestrichen werden.

(6) Es ist angemessen vorzusehen, dass verbindliche Zolltarifauskünfte, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 594/2009 für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden, während eines bestimmten Zeitraums vom Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 594/2009 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"Entsprechend der vorliegenden Verordnung in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 geänderten Fassung erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte betreffend die Waren, die in Spalte 1 unter Punkt 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung in ihrer am 8. Juli 2009 angenommenen Fassung beschrieben werden, können nach Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem 6. April 2020 weiterhin verwendet werden."

2. Die Zeile für Punkt 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2020

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 594/2009 der Kommission vom 8. Juli 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 178 vom 09.07.2009 S. 14).

3) Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284 vom 29.10.2010 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.05.2013 S. 1).

ENDE

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