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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2019/2142 - UN-Regelung Nr. 145 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der i-size-Sitzplätze

(ABl. L 324 vom 13.12.2019 S. 47, ber. 2020 L 175 S. 15)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Tag des Inkrafttretens: 19. Juli 2018

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der echte und rechtsverbindliche Text ist in folgendem Dokument enthalten: ECE/TRANS/WP.29/2017/133.

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen

1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für

  1. Fahrzeuge der Klasse M1 hinsichtlich ihrer ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt für Kinderrückhaltesysteme Mit ISOFIX-Verankerungen ausgestattete Fahrzeuge sonstiger Klassen müssen ebenfalls den Vorschriften dieser Regelung entsprechen
  2. Fahrzeuge jeder Klasse hinsichtlich ihrer i-size-Sitzplätze, falls solche vom Fahrzeughersteller vorgesehen sind

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der gegebenenfalls vorhandenen i-size-Sitzplätze.

2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Gesamtheit von Kraftfahrzeugen ohne wesentliche Unterschiede in Merkmalen wie Abmessungen, Form und Werkstoffe der Teile der Fahrzeugstruktur oder der Sitzstruktur, an denen die ISOFIX-Verankerungssysteme und die Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes befestigt sind und, falls die Festigkeit der Gurtverankerungen dynamisch und bei i-size-Sitzplätzen die Festigkeit des Fahrzeugbodens statisch geprüft wird, in den Eigenschaften der Teile des Rückhaltesystems mit Einfluss auf die Kräfte, die auf die Gurtverankerungen einwirken, insbesondere der Kraftbegrenzer.

2.3. "Boden" bezeichnet den unteren Teil der Fahrzeugstruktur, der die Seitenwände des Fahrzeugs verbindet. In diesem Sinne umfasst der Boden Rippen, Sicken und sonstige Verstärkungen, auch wenn sie unter dem Boden liegen, wie Längs- und Querträger.

2.4. "Sitz" bezeichnet ein Bauteil, das zur Fahrzeugstruktur gehören kann oder nicht, einschließlich Bezug, und das einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet. Dieser Begriff umfasst sowohl einen Einzelsitz als auch den für eine Person bestimmten Teil einer Sitzbank.

2.5. "Beifahrersitz" bezeichnet einen Sitz, bei dem der "vorderste H-Punkt" in oder vor der senkrechten Querebene durch den R-Punkt des Fahrzeugführers liegt.

2.6. "Sitzreihe" bezeichnet eine Sitzbank oder nebeneinander angeordnete Einzelsitze (d. h., die so befestigt sind, dass die vorderen Verankerungen eines Sitzes mit den vorderen oder hinteren Verankerungen eines anderen Sitzes auf gleicher Höhe oder zwischen dessen Verankerungen liegen) und die einen oder mehrere Sitzplätze für Erwachsene bieten.

2.7. "Sitzbank" bezeichnet eine vollständige Sitzstruktur einschließlich Bezug, die dazu bestimmt ist, mehr als einer erwachsenen Person einen Sitzplatz zu bieten.

2.8. "ISOFIX" bezeichnet ein System zur Befestigung von Kinderrückhaltesystemen in Fahrzeugen; es besteht aus zwei festen Verankerungen im Fahrzeug, zwei festen Gegenstücken am Kinderrückhaltesystem und einer Vorrichtung, mit der die Drehung des Kinderrückhaltesystems um die Querachse begrenzt wird.

2.9. "ISOFIX-Anschlussstelle" bezeichnet eine Stelle, an dem folgende Einrichtungen befestigt werden können:

  1. entweder ein nach vorn gerichtetes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie "universal" nach der Definition in der Regelung Nr. 44
  2. oder ein nach vorn gerichtetes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie "semi-universal" nach der Definition in der Regelung Nr. 44
  3. oder ein nach hinten gerichtetes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie "semi-universal" nach der Definition in der Regelung Nr. 44
  4. oder ein zur Seite gerichtetes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie "semi-universal" nach der Definition in der Regelung Nr. 44
  5. oder ein ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie "spezielles Fahrzeug" nach der Definition in der Regelung Nr. 44
  6. oder ein i-size-Kinderrückhaltesystem nach der Definition in der Regelung Nr. 129
  7. oder ein ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Kategorie "spezielles Fahrzeug" nach der Definition in der Regelung Nr. 129.

2.10. "untere ISOFIX-Verankerung" bezeichnet eine runde, starre, waagerechte Strebe mit einem Durchmesser von 6 mm, die am Fahrzeug- oder am Sitzaufbau angebracht und zur Aufnahme und Fixierung eines ISOFIX-Kinderrückhaltesystems mit ISOFIX-Befestigungseinrichtungen bestimmt ist.

2.11.

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