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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2019/2141 - UN-Regelung Nr. 14 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen

(ABl. L 324 vom 13.12.2019 S. 14)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 09 - Tag des Inkrafttretens: 29. Dezember 2018

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen

1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für

Fahrzeuge der Klassen M und N 1 hinsichtlich ihrer Verankerungen für Sicherheitsgurte für Erwachsene auf nach vorn oder zur Seite gerichteten Sitzen

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps, der mit Verankerungen für bestimmte Arten von Sicherheitsgurten ausgerüstet ist.

2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Kategorie von Kraftfahrzeugen ohne wesentliche Unterschiede in Merkmalen wie Abmessungen, Form und Werkstoffe der Teile der Fahrzeugstruktur oder der Sitzstruktur, an denen die Gurtverankerungen befestigt sind, und, falls die Festigkeit der Gurtverankerungen dynamisch geprüft wird, in den Eigenschaften der Teile des Rückhaltesystems mit Einfluss auf die Kräfte, die auf die Gurtverankerungen einwirken, insbesondere der Kraftbegrenzer.

2.3. "Gurtverankerungen" bezeichnet die Teile der Fahrzeugstruktur, der Sitzstruktur oder eines anderen Fahrzeugteils, an dem die Befestigungsbeschläge der Sicherheitsgurte anzubringen sind.

2.4. "Effektive Gurtverankerung" bezeichnet den nach Absatz 5.4 benutzten Punkt zur Bestimmung des Winkels, den jedes Gurtteil in Bezug auf den Benutzer bildet, d. h. den Punkt, an dem ein Gurt befestigt werden müsste, um die beabsichtigte Lage bei Benutzung zu erreichen; dieser Punkt kann je nach Gestaltung der Befestigungsbeschläge und ihrer Befestigung an der Verankerung mit dem vorhandenen Verankerungspunkt identisch sein oder nicht.

2.4.1. Beispiele:

2.4.1.1. Ist an der Fahrzeugstruktur oder an der Sitzstruktur eine Gurtführung vorhanden, so gilt als effektive Gurtverankerung der Mittelpunkt dieser Gurtführung an der Stelle, an der der Gurt die Führung zum Benutzer hin verlässt, und

2.4.1.2. führt der Gurt ohne zwischengeschaltete Führung unmittelbar vom Benutzer zu einem Retraktor, der an der Fahrzeugstruktur oder an der Sitzstruktur befestigt ist, so gilt als effektive Gurtverankerung der Punkt, an dem die Achse des Gurtaufrollers die Längsmittelebene des Gurtes schneidet.

2.5. "Boden" bezeichnet den unteren Teil der Fahrzeugstruktur, der die Seitenwände des Fahrzeugs verbindet. In diesem Sinne umfasst der Boden Rippen, Sicken und sonstige Verstärkungen, auch wenn sie unter dem Boden liegen, wie Längs- und Querträger "Sitz":

2.6. "Sitz" bezeichnet eine Konstruktion einschließlich Polsterung, die gegebenenfalls mit dem Fahrzeugaufbau eine Einheit bildet und einer Person einen Sitzplatz bietet. Dieser Begriff umfasst sowohl einen Einzelsitz als auch den für eine Person bestimmten Teil einer Sitzbank.

2.6.1. "Beifahrersitz" bezeichnet einen Sitz, bei dem der "vorderste H-Punkt" in oder vor der senkrechten Querebene durch den R-Punkt des Fahrzeugführers liegt.

2.6.2. "Nach vorn gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die senkrechte Symmetrieebene des Sitzes mit der senkrechten Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als +10° oder -10° bildet.

2.6.3. "Nach hinten gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die senkrechte Symmetrieebene des Sitzes mit der senkrechten Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als +10° oder -10° bildet.

2.6.4. "Zur Seite gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so zur Seite gerichtet ist, dass die senkrechte Symmetrieebene des Sitzes mit der senkrechten Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von 90° (± 10°) bildet.

2.7. "Sitzreihe" bezeichnet eine Sitzbank oder nebeneinander angeordnete Einzelsitze (d. h. die so befestigt sind, dass die vorderen Verankerungen eines Sitzes mit den vorderen oder hinteren Verankerungen eines anderen Sitzes auf gleicher Höhe oder zwischen dessen Verankerungen liegen) und die einen oder mehrere Sitzplätze für Erwachsene bieten.

2.8. "Sitzbank" bezeichnet eine vollständige Sitzstruktur einschließlich Polsterung, die dazu bestimmt ist, mehr als einer erwachsenen Person einen Sitzplatz zu bieten.

2.9. "Sitztyp" bezeichnet eine Gesamtheit von Sitzen die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:

2.9.1.

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