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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1939 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich zusätzlicher Emissionsstrategien, des Zugangs zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, der Messung von Emissionen in Kaltstartphasen und der Verwendung transportabler Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) zur Messung der Partikelzahl in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 303 vom 25.11.2019 S. 1, ber. 2021 L 12 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vorschriften für die Meldung und Bewertung zusätzlicher Emissionsstrategien wurden kürzlich durch die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge geändert. Die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission 3 festgelegten Vorschriften für schwere Nutzfahrzeuge sollten aus Gründen der Kohärenz angeglichen werden.

(2) Die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist eines der wesentlichen Elemente des Typgenehmigungsverfahrens für Fahrzeuge und ermöglicht die Überprüfung der Leistung von Emissionsminderungssystemen während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs. Nach der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission müssen die Prüfungen mit einer transportablen Emissionsmesseinrichtung (PEMS), die die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen bewertet, durchgeführt werden. Der PEMS-Ansatz wird auch zur Prüfung der Off-Cycle-Emissionen während der Typgenehmigung verwendet.

(3) Die Emissionsleistung schwerer Nutzfahrzeuge im Zeitraum nach einem Kaltstart wird derzeit nicht im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung oder der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge bewertet. Im Anschluss an eine Überwachung, bei der Daten von Typgenehmigungsprüfungen und von Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gesammelt und analysiert wurden, war festgestellt worden, dass erhebliche Mengen der Gesamtmenge an NOx von der Analyse ausgeschlossen waren, da die Kaltstartphase nicht bewertet wurde. Um die tatsächlichen Emissionen besser zu repräsentieren, sollte das Messverfahren daher überarbeitet werden, um die Messung der Schadstoffemissionen während der Kaltstartphase des Motors einzubeziehen.

(4) Partikelzahlmessungen unter Verwendung von PEMS wurden erfolgreich gemäß den Vorschriften für die Typgenehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen durchgeführt 4. Im Anschluss an eine Pilotstudie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, in der eine Analyse der transportablen Partikelzahlmesseinrichtung für schwere Nutzfahrzeuge durchgeführt wurde, wird es als angemessen erachtet, eine ähnliche Anforderung in die Vorschriften für die Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen aufzunehmen. Die Kommission wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 verpflichtet sein, den endgültigen Übereinstimmungsfaktor für die Partikelzahl-Emissionen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts laufend zu überprüfen.

(5) Der Kommission ist bewusst, dass bei Fahrzeugen mit einem Motor mit Fremdzündung oder einem Zweistoffmotor, die mit komprimiertem Erdgas (CNG), Flüssigerdgas (LNG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden, technische Anpassungen erforderlich werden könnten, um die Einhaltung des Übereinstimmungsfaktors für die Partikelzahl zu gewährleisten. Um eine ausreichende Vorlaufzeit zu gewährleisten, damit die Hersteller von Gasmotoren ihre Produkte gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ändern können, sollte eine Übergangsfrist für die Einhaltung des höchstzulässigen Übereinstimmungsfaktors für Fahrzeuge, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind, zugelassen werden.

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