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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2019/1850 - Regelung Nr. 29 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen

(ABl. L 283 vom 05.11.2019 S. 72)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 4 zur Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 28. Mai 2019

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse N 1 hinsichtlich des Schutzes der Insassen des Fahrerhauses.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeuges" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps gemäß den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Schutzes der Insassen des Fahrerhauses von Fahrzeugen bei einem Frontalaufprall oder Überschlagen.

2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Kraftfahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1. Abmessungen, Formen und Werkstoffe der Einzelteile des Fahrerhauses oder

2.2.2. Art der Befestigung des Fahrerhauses am Fahrgestellrahmen.

2.3. "Querebene" bezeichnet eine senkrechte Ebene rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs.

2.4. "Längsebene" bezeichnet eine Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs.

2.5. "Frontlenker-Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, bei dem mehr als die Hälfte der Motorlänge hinter dem vordersten Punkt der Windschutzscheibenunterkante liegt und die Lenkradnabe im vordersten Viertel der Fahrzeuglänge liegt.

2.6. "R-Punkt" bezeichnet den Sitzplatzbezugspunkt gemäß Anhang 4 Absatz 2.4.

2.7. "H-Punkt" bezeichnet den in Anhang 4 Absatz 2.3 definierten Punkt.

2.8. "Prüfung A" bezeichnet eine Frontalaufprallprüfung zur Beurteilung der Stabilität eines Fahrerhauses bei einem Frontalaufprall.

2.9. "Prüfung B" bezeichnet eine Aufprallprüfung der A-Säulen des Fahrerhauses zur Beurteilung der Stabilität eines Fahrerhauses bei einem 90°Überschlagunfall mit anschließendem Aufprall.

2.10. "Prüfung C" bezeichnet eine Festigkeitsprüfung des Fahrerhausdachs zur Beurteilung der Stabilität eines Fahrerhauses bei einem 180°Überschlagunfall.

2.11. "A-Säule" bezeichnet die vorderste und äußerste Dachstütze.

2.12. "Windschutzscheibe" bezeichnet die Frontscheibe des Fahrzeugs, die zwischen den A-Säulen angebracht ist.

2.13. "von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1" bezeichnet Fahrzeuge der Klasse N1, die in ihrem vor den A-Säulen liegenden Teil den gleichen allgemeinen Aufbau und die gleiche allgemeine Form aufweisen wie ein bereits vorhandenes Fahrzeug der Klasse M1.

2.14. "Gesondertes Fahrerhaus" bezeichnet ein Fahrerhaus, das durch spezielle Verbindungen mit dem Fahrzeugrahmen verbunden ist und keinen gemeinsamen Teil mit dem Ladebereich aufweist.

3. Antrag auf Genehmigung

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Schutzes der Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2. Dem Antrag sind Zeichnungen des Fahrzeugs beizufügen, in denen die Position des Fahrerhauses am Fahrzeug und die Art seiner Befestigung dargestellt ist, sowie ausreichend detaillierte Zeichnungen des Aufbaus des Fahrerhauses; alle genannten Zeichnungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ein Muster des Beschreibungsbogens hinsichtlich der Konstruktionsmerkmale ist in Anhang 1 Teil 1 enthalten.

4. Genehmigung

4.1. Entspricht der zur Genehmigung gemäß dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften des Absatzes 5 dieser Regelung, ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.

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