Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Tierschutz / Gefahrgut - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern

(ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 7aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Datum des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2) Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hat der Europäische Rat am 22. März 2019 eine erste Verlängerung genehmigt 3. Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hat der Europäische Rat am 11. April 2019 beschlossen 4, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV ein weiteres Mal zu verlängern und zwar bis zum 31. Oktober 2019. Die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV endet am 31. Oktober 2019, und das Vereinigte Königreich tritt ohne Abkommen aus der Union aus und wird am 1. November 2019 zu einem Drittland werden, es sei denn ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, oder der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV ein drittes Mal zu verlängern.

(3) Das im Amtsblatt der Europäischen Union am 25. April 2019 veröffentlichte Austrittsabkommen 5 (im Folgenden "Austrittsabkommen") enthält Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag, an dem Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Tritt das Austrittsabkommen in Kraft, so gilt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für das Vereinigte Königreich während des in dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am Ende dieses Zeitraums außer Kraft.

(4) Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 6 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen vom 4. August 1995 7 sind die Vertragsparteien verpflichtet, durch angemessene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die lebenden Meeresressourcen auf einem Niveau gehalten werden, auf dem sie nicht von Überfischung bedroht sind.

(5) Daher muss sichergestellt werden, dass die kombinierten Fangmöglichkeiten, die der Union und dem Vereinigten Königreich zur Verfügung stehen, eine nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Bestände gewährleisten.

(6) Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.

(7) Mit der Verordnung (EU) 2019/498 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 wurde die Verordnung (EU) 2017/1403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern geändert. Diese Änderung würde es ermöglichen, den gegenseitigen Zugang der Schiffe der Union und des Vereinigten Königreichs zu den jeweiligen Gewässern weiterhin zuzulassen. Außerdem wurde ein flexibles System eingeführt, das es der Union ermöglichen würde, Quoten mit dem Vereinigten Königreich auszutauschen, wenn die Verträge für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. Die Anwendungsdauer dieser Bestimmungen muss verlängert werden, um die Erteilung von Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in den Gewässern der anderen Partei in Ermangelung eines Fischereiabkommens mit dem Vereinigten Königreich als Drittland zu ermöglichen, vorausgesetzt, die Bewirtschaftung der betreffenden Bestände bleibt nachhaltig und steht im Einklang mit den Vorschriften der GFP und den Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten.

(8) Die Fangmöglichkeiten für 2019 und für Tiefseebestände für 2019 und 2020 wurden festgelegt 10 während das Vereinigte Königreich noch Mitgliedstaat war. Diese Regelungen und die darin festgelegten Fangmöglichkeiten bilden die Grundlage für die Nachhaltigkeit dieser Fischereitätigkeiten. Für alle anderen Fangmöglichkeiten für 2020 ist es von wesentlicher Bedeutung, die Nachhaltigkeit der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten.

(9) Sollte das Austrittsabkommen nicht bis zum 31. Oktober 2019 ratifiziert werden und sollte das Vereinigte Königreich am 1. November 2019 aus der Union austreten, so ist es für die Union und das Vereinigte Königreich unter Umständen nicht möglich, rechtzeitig für die Tagung des Rates der Fischereiminister im Dezember 2019, auf der die Fangmöglichkeiten für das kommende Jahr festgelegt werden sollen, eine gemeinsame Vereinbarung über die Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände für 2020 zu schließen. Das Fehlen einer gemeinsamen Vereinbarung hindert die Union und das Vereinigte Königreich jedoch nicht daran, den gegenseitigen Zugang zu den Gewässern zu gewähren. In diesem Fall könnten sie gegenseitig Fanggenehmigungen erteilen, sofern sie die Voraussetzungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Bestände erfüllen.

(10) In Anbetracht der Bestimmungen und Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 und als Voraussetzung für die Erteilung von Fanggenehmigungen wird die Union daher prüfen müssen, ob die kombinierte Wirkung der Fangeinsätze, die in den von der Union und dem Vereinigten Königreich für 2020 eingeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt wurden, mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der betreffenden Bestände in Einklang steht.

(11) Die Kohärenz der kombinierten Fangmöglichkeiten der Union und des Vereinigten Königreichs mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der betreffenden Bestände ist anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die betreffenden Bestände, der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sowie der Kriterien und Parameter der geltenden Bewirtschaftungspläne und der einschlägigen Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 zu bewerten.

(12) Für den Fall, dass diese Kohärenz gewährleistet werden kann, ist es angesichts der Bedeutung der Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Küstengemeinschaften wichtig, die Möglichkeit von Vereinbarungen über den gegenseitigen Zugang zu den Fanggebieten der Union und des Vereinigten Königreichs für Fischereifahrzeuge im Jahr 2020 weiterhin aufrecht zu erhalten.

(13) Daher sollte die Anwendung aller Maßnahmen in Bezug auf Fischereitätigkeiten, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2019/498 angenommenen Notfallmaßnahmen vorgesehen sind, auf das Jahr 2020 ausgedehnt und die Verordnung (EU) 2017/2403 entsprechend geändert werden.

(14) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.

(15) Diese Verordnung sollte umgehend in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten. Sie sollte bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

(16) Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergibt, ist es angezeigt, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(17) Damit sowohl Marktteilnehmer aus der Union als auch aus dem Vereinigten Königreich weiterhin gemäß den ihnen zugeteilten einschlägigen Fangmöglichkeiten Fischfang betreiben können, sollten Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs nur Fanggenehmigungen für Tätigkeiten in den Unionsgewässern erteilt werden, wenn und soweit die Kommission Gewissheit hat, dass das Vereinigte Königreich die Zugangsrechte von Fischereifahrzeugen der Union zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verlängert.

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/2403 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 18a wird "31. Dezember 2019" ersetzt durch "31. Dezember 2020".

2. In Artikel 38a wird "31. Dezember 2019" ersetzt durch "31. Dezember 2020".

3. Artikel 38b erhält folgende Fassung:

" Artikel 38b Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs

Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs dürfen in den Unionsgewässern im Einklang mit den Bedingungen der Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 und 2020 Fischereitätigkeiten ausüben, sofern die von der Union und dem Vereinigten Königreich gemeinsam festgesetzten Fangmöglichkeiten im Einklang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der betreffenden Bestände gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stehen.";

4. Artikel 38c Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) dem Vereinigten Königreich gegebenenfalls Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 38b zur Verfügung stehen.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2019

1) Stellungnahme vom 25. September 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2019.

3) Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80I vom 22.03.2019 S. 1).

4) Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.04.2019 S. 1).

5) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 144I vom 25.04.2019 S. 1).

6) Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.06.1998 S. 3).

7) ABl. L 189 vom 03.07.1998 S. 16.

8) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 81).

9) Verordnung (EU) 2019/498 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern (ABl. L 85 I vom 27.03.2019 S. 25).

10) Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.01.2019 S. 1) und Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018 S. 7).

11) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.12.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion