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Verordnung (EU) 2019/498 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern
(ABl. LI 85 vom 27.03.2019 S. 25)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2) Das Austrittsabkommen, das am 19. Februar 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde 2, enthält Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Tritt dieses Abkommen in Kraft, so gilt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für das Vereinigte Königreich während des in dem Abkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am Ende dieses Zeitraums außer Kraft.
(3) Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. Ohne ein Austrittsabkommen besteht somit die Gefahr, dass Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs die für 2019 festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht in vollem Umfang ausschöpfen können.
(4) Um die Nachhaltigkeit der Fischerei sicherzustellen und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften in der Union und im Vereinigten Königreich große Bedeutung hat, sollte die Möglichkeit, den umfassenden gegenseitigen Zugang von Fischereifahrzeugen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei zu regeln, ab dem Tag, an dem die GFP auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, für einen begrenzten Zeitraum weiterbestehen. Mit dieser Verordnung soll ein geeigneter Rechtsrahmen für einen solchen gegenseitigen Zugang geschaffen werden.
(5) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.
(6) Die Fangmöglichkeiten für 2019 wurden - mit Zustimmung des Vereinigten Königreichs - gemäß den Verordnungen (EU) 2019/124 3 und (EU) 2018/2025 4 des Rates festgelegt, während das Vereinigte Königreich Mitglied der Union war. Bei der Festlegung dieser Fangmöglichkeiten wurden die Bestimmungen der Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in vollem Umfang eingehalten. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und Stabilität innerhalb der Unionsgewässer und der Gewässer des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, sollten die vereinbarten Quotenzuweisungen und die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verfügbar bleiben.
(7) Da Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern und umgekehrt eine lange Tradition haben, sollte die Union einen Mechanismus schaffen, durch den Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs durch Genehmigung der Zugang zu den Unionsgewässern gewährt wird, damit sie im Rahmen der ihnen gemäß den Verordnungen (EU) 2019/124 und (EU) 2018/2025 zugewiesenen Quotenanteile für einen begrenzten Zeitraum unter den für Fischereifahrzeugen der Union geltenden Bedingungen Fischfang betreiben können. Solche Fanggenehmigungen sollten nur erteilt werden, wenn und soweit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeuge der Union weiterhin Genehmigungen erteilt, mit denen sie die ihnen gemäß den einschlägigen Verordnungen zugewiesenen Fangmöglichkeiten auch künftig nutzen können.
(8) Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Schiffe in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.
(9) In der Verordnung (EU) 2017/2403
(Stand: 21.11.2019)
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