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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 23, ber. 2020 L 387 S. 23, ber. L 439 S. 34, ber. 2021 L 250 S. 8, ber. 2022 L 96 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 enthält detaillierte Vorschriften zu den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt.

(2) Im Zuge der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zeigte sich, dass bestimmte Anforderungen redaktionelle Fehler oder Unklarheiten enthielten. Außerdem sind einige Fristen oder Bestimmungen, die ursprünglich aufgenommen wurden, um den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung ihrer nationalen Vorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu geben, hinfällig geworden. Dies hat zu Problemen bei der Durchführung der Unionsvorschriften und zu Unklarheiten geführt. Diese Anforderungen sollten präzisiert und berichtigt werden. Um sicherzustellen, dass die Bedingungen einheitlich angewandt werden, sollten neue Begriffsbestimmungen eingeführt werden.

(3) Im Sinne der Verhältnismäßigkeit und einer größeren Transparenz des Regulierungssystems für die allgemeine Luftfahrt sollten die Vorschriften für Privatpiloten sowie für Piloten von Leichtflugzeugen, Segelflugzeugen und Ballonen geändert werden, damit Rechte erweitert werden können und der Inhalt von Ausbildungen und Prüfungen präzisiert wird. Im Zusammenhang mit der Erweiterung von Rechten sollten Berechtigungen für Wasserflugzeuge, die Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung sowie Anforderungen an Theorieprüfungen und die Anrechnung präzisiert werden.

(4) Die Anforderungen an die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge und Hubschrauber sollten geändert werden, um die Bestimmungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse und des Flugunterrichts sowie die Anforderungen an die Verlängerung und Erneuerung zu klären.

(5) Die sich auf Baureihen, Gültigkeit und Erneuerung beziehenden Anforderungen an Klassen- und Musterberechtigungen sollten so geändert werden, dass Klarheit und Kohärenz gewährleistet sind. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Erteilung der Berechtigungen für Kunstflug, für das Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern sowie für Nachtflug und Bergflug geklärt werden.

(6) Bei der Durchführung der Vorschriften hat sich gezeigt, dass einige der für Lehrberechtigte und Prüfer geltenden Anforderungen unklar sind. Daher sollten die für Lehrberechtigte geltenden Anforderungen an Lehrberechtigungen, Voraussetzungen, Kompetenzbeurteilung, Gültigkeit, Rechte und Bedingungen sowie Lehrgangsinhalte, Verlängerung und Erneuerung geändert werden. In Bezug auf Prüfer sollten die Anforderungen an Prüferberechtigungen, Standardisierung, Voraussetzungen, Kompetenzbeurteilung, Gültigkeit, Rechte und Bedingungen sowie Verlängerung und Erneuerung geändert werden.

(7) Die Verordnung (EU) 2018/1139 sieht die Möglichkeit vor, Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht der Verordnung (EU) 2018/1139 unterliegen ( Anhang I "Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d"), für die Zwecke der Erteilung einer Teil-FCL-Lizenz anzuerkennen. Aus diesem Grund sollten die einschlägigen Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden geändert werden, um eine solche Anerkennung zu ermöglichen.

(8) Bei der Durchführung der Vorschriften für erklärte Ausbildungsorganisationen (DTO) 3 zeigte sich, dass die geltenden Vorschriften für eine wirksame Regulierungsaufsicht über die DTO geklärt werden müssen. Die Anforderungen sollten geändert werden, damit sichergestellt ist, dass nur dann in einer DTO ausgebildet werden darf, wenn sich die DTO in dem Gebiet befindet, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind.

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