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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1661 der Kommission vom 24. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 251 vom 01.10.2019 S. 1)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. September 2019
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Eine hellgelbe, flüssige Ware, die zu 93 % aus Fettsäureethylestern sowie zu 7 % aus Oligomeren und Partialglyceriden besteht.
Die Ware wird aus Fischölen von Fischarten wie Sardellen, Sardinen und Makrelen hergestellt. Das Herstellungsverfahren umfasst die Raffination, Hydrolyse, Ethylveresterung und Fraktionierung. Während der Hydrolyse und der Ethylveresterung werden die Triglyceride in Fettsäureethylester umgewandelt. Die Ware ist zur Weiterverarbeitung in der Lebensmittel-, Futtermittel- und Pharmaindustrie bestimmt. Sie wird unter Schutzatmosphäre in Stahlfässern mit einem Fassungsvermögen von 190 kg verpackt und versandt. |
2106 90 92 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 b zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.
Eine Einreihung in die Position 1516 ist ausgeschlossen, da die Ware hauptsächlich aus Ethylester besteht, die durch die Veresterung von Fettsäuren mit Ethanol und nicht mit Glycerin gewonnen werden. Die Ware wurde daher in einem Maße verarbeitet, das den nach Position 1516 zulässigen Umfang überschreitet, da nur wiederveresterte Triglyceride unter diese Position fallen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 1516, Teil B, Nummer 2). |
(Stand: 19.08.2020)
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