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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1593 des Rates vom 24. September 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/676/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden

(ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 69)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates 2 und dem darauf folgenden Durchführungsbeschluss 2013/676/EU des Rates 3 wurde Rumänien ermächtigt, eine Sonderregelung anzuwenden, mit der im Fall der Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige die Steuerschuldnerschaft für die Mehrwertsteuer für diese Lieferungen auf den Steuerpflichtigen übertragen wird, an den die Holzerzeugnisse geliefert werden. Die Ermächtigung wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1206 des Rates 4 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.

(2) Mit einem am 11. März 2019 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Rumänien um die Ermächtigung, die Sonderregelung über den 31. Dezember 2019 hinaus anzuwenden. Dem Antrag lag gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/676/EU ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung bei.

(3) Mit Schreiben vom 9. April 2019 unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 10. April 2019 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Den von Rumänien vorgelegten Informationen zufolge hat sich der Sachverhalt, der dem Antrag auf eine Sonderregelung zugrunde lag, nicht geändert. Darüber hinaus hat die von den rumänischen Behörden durchgeführte Analyse gezeigt, dass sich die Regelung bei der Verringerung der Steuerhinterziehung als wirksam erwiesen hat.

(5) Die Sonderrergelung steht im Verhältnis zu den angestrebten Zielen, da sie nur auf bestimmte Umsätze in einem Sektor beschränkt ist, in dem es erhebliche Probleme hinsichtlich Steuerhinterziehung oder -umgehung gibt. Ferner hätte die weitere Anwendung der Regelung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Betrugsvermeidung auf der Einzelhandelsebene bzw. in anderen Sektoren oder in anderen Mitgliedstaaten.

(6) Daher sollte Rumänien ermächtigt werden, die Sonderregelung während eines weiteren befristeten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.

(7) Ausnahmeregelungen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die Sonderregelungen angemessen sind und ihren Zweck erfüllen. Durch Ausnahmeregelungen wird Mitgliedstaaten bis zum Auslaufen der Sonderregelungen Zeit eingeräumt, um andere herkömmliche Maßnahmen zur Beseitigung des zugrunde liegenden Problems zu ergreifen. Ausnahmeregelungen, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlauben, werden nur ausnahmsweise für besondere, betrugsanfällige Bereiche gewährt und als letztes Mittel eingesetzt. Rumänien sollte daher andere herkömmliche Maßnahmen umsetzen, um die weitere Ausbreitung des Mehrwertsteuerbetrugs im Holzsektor zu bekämpfen und zu verhindern; danach dürfte in Bezug auf diese Lieferungen keine Ausnahmeregelung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG mehr erforderlich sein.

(8) Daher ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich, in den Durchführungsbeschluss 2013/676/EU spezielle Bestimmungen bezüglich weiterer Anträge auf Verlängerung der mit diesem Durchführungsbeschluss gewährten Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2022 hinaus aufzunehmen.

(9) Die Sonderregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(10) Der Durchführungsbeschluss 2013/676/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/676/EU des Rates wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird das Datum "31. Dezember 2019" durch das Datum "31. Dezember 2022" ersetzt.

2. Artikel 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2019.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen (ABl. L 256 vom 30.09.2010 S. 27).

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