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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1206 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/676/EU zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

(ABl. Nr. L 198 vom 23.07.2016 S. 47)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates 2 und dem darauf folgenden Durchführungsbeschluss 2013/676/EU des Rates 3 wurde Rumänien ermächtigt, eine abweichende Regelung anzuwenden, um zu bestimmen, dass im Fall der Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige die Steuerschuldnerschaft für die Mehrwertsteuer auf den Empfänger übertragen wird.

(3) Mit einem am 9. Februar 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Rumänien um die Ermächtigung, die Regelung nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(4) Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 23. März 2016 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5) Vor der Ermächtigung, auf die Lieferung von Holzerzeugnissen das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, gab es im rumänischen Holzmarkt aufgrund der Marktsituation und der auf diesem Markt tätigen Unternehmen Probleme. Laut dem von Rumänien vorgelegten Bericht, der zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der Regelung übermittelt wurde, hat die Bestimmung, dass die Mehrwertsteuer vom Empfänger geschuldet wird, Steuerhinterziehung und -umgehung in diesem Sektor verhindert, und sie ist daher nach wie vor gerechtfertigt.

(6) Die Regelung ist dem angestrebten Ziel angemessen, da sie nicht allgemein gelten soll, sondern nur für bestimmte Umsätze in einem Sektor, der erhebliche Probleme hinsichtlich Steuerhinterziehung und -umgehung bereitet.

(7) Die Regelung dürfte nach Ansicht der Kommission keine nachteiligen Auswirkungen auf die Betrugsvermeidung auf der Einzelhandelsebene bzw. in anderen Sektoren oder in anderen Mitgliedstaaten haben.

(8) Die Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2019 gelten.

(9) Für den Fall, dass Rumänien eine weitere Verlängerung über 2019 hinaus als nötig erachtet, sollte der Kommission spätestens bis zum 1. April 2019 ein neuer Bericht zusammen mit dem Verlängerungsantrag vorgelegt werden.

(10) Die Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(11) Der Durchführungsbeschluss 2013/676/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/676/EU wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird das Datum "31. Dezember 2016" durch das Datum "31. Dezember 2019" ersetzt.

2. In Artikel 3 wird das Datum "1. April 2016" durch das Datum "1. April 2019" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen (ABl. Nr. L 256 vom 30.09.2010 S. 27).

3) Durchführungsbeschluss 2013/676/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. Nr. L 316 vom 27.11.2013 S. 31).

ENDE

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