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Durchführungsbeschluss 2013/676/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern
(ABl. Nr. L 316 vom 27.11.2013 S. 31;
Beschl. 2016/1206 - ABl. Nr. L 198 vom::23.07.2016 S. 47 A;
Beschl. (EU) 2019/1593 - ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 69;
Beschl. (EU) 2023/218 - ABl. L 30 vom 02.02.2023 S. 14)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Rumänien beantragte mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 13. März 2013 registrierten Schreiben die Ermächtigung, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung für die Lieferung von Holzerzeugnissen weiter anzuwenden.
(2) Die Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 17. Juni 2013 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(3) Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich von dem Steuerpflichtigen geschuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.
(4) Durch den Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates 2 wurde Rumänien ermächtigt, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen, um zu bestimmen, dass im Fall der Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige die Steuerschuldnerschaft für die Mehrwertsteuer auf den Leistungsempfänger übertragen wird.
(5) Vor der früheren Ermächtigung, auf die Lieferung von Holz das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, gab es im rumänischen Holzmarkt aufgrund der Marktsituation und der in diesem Markt tätigen Unternehmen Probleme. Auf diesem Markt sind zahlreiche kleine Unternehmen tätig, die sich für die rumänischen Behörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die Bestimmung, dass die Mehrwertsteuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird, hat nach Aussage der rumänischen Behörden Steuerhinterziehung und -umgehung in diesem Sektor verhindert und ist daher nach wie vor gerechtfertigt.
(6) Die Regelung ist dem angestrebten Ziel angemessen, da sie nicht allgemein gelten soll, sondern nur für bestimmte Umsätze und in bestimmten Sektoren, die Probleme bei der Steuererhebung oder im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder -umgehung bereiten.
(7) Die Maßnahme sollte nach Ansicht der Kommission keine nachteiligen Auswirkung auf die Betrugsvermeidung auf der Einzelhandelsebene bzw. in anderen Sektoren oder in anderen Mitgliedstaaten haben.
(8) Die Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2016 gelten.
(9) Für den Fall, dass Rumänien eine weitere Verlängerung über 2016 hinaus beantragt, ist der Kommission zusammen mit dem Antrag bis zum 1. April 2016 ein Bericht vorzulegen. Im Lichte der bis zu diesem Datum gewonnenen Erfahrungen sollte beurteilt werden, ob die abweichende Regelung weiter gerechtfertigt ist.
(10) Die abweichende Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2025 bei der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 2 den steuerpflichtigen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.
Die abweichende Regelung nach Artikel 1 gilt für die Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige, einschließlich Standholz, Rund- oder Spaltholz, Brennholz, Nutzholzerzeugnisse sowie Kant- oder Spanholz und Holz in rohem, verarbeitetem oder halbverarbeitetem Zustand.
Artikel 3 - gestrichen - 16 19
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.
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1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.
(Stand: 09.02.2023)
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