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Regelwerk, EU 2019, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1293 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II und des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen in Anhang IV

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 204 vom 02.08.2019 S. 3, ber. 2020 L 166 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 2 enthält unter anderem die in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Listen der Gebiete und Drittländer sowie die Tiergesundheitsbescheinigung, die für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus Gebieten und Drittländern in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken erforderlich ist.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 3 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufgenommen und gilt in vollem Umfang gleichermaßen für Norwegen wie für die EU-Mitgliedstaaten.

(3) Norwegen ist in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 wird die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus Norwegen in einen Mitgliedstaat geregelt. Daher ist es erforderlich' Norwegen aus der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu streichen.

(4) Außerdem ist es erforderlich, dass sich die neue Bezeichnung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 widerspiegelt.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht unter anderem vor, dass Hunde, Katzen und Frettchen, die aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken verbracht werden, den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut genügen und von einem Identifizierungsdokument in Form einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden müssen. Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung ist in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission festgelegt.

(6) Des Weiteren hat die Kommission nach der verpflichtenden Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission 4 die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 5 erlassen, in der u. a. die Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder von Teilen davon im Hinblick auf ihre Berechtigung zur Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle vonEchinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden festgelegt sind. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben.

(7) Die Liste der Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon erfüllen, ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission 6 festgehalten.

(8) Es ist daher angezeigt, im Muster der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 die Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 zu ersetzen.

(9) Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Damit es nicht zu Störungen bei der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen kommt, sollte die Verwendung von Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission 7 geänderten Fassung ausgestellt wurden, bis zum 28. Februar 2020 zugelassen werden.

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