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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission vom 11. April 2016 zur Änderung von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2016 S. 26)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht vor, dass Hunden, Katzen und Frettchen, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form einer Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt sein muss. Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung ist in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 2 festgelegt.

(2) Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung enthält eine Bezugnahme auf den erforderlichen erfolgreichen Test der Immunreaktion auf die Tollwutimpfung, der gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 an Blutproben von Hunden, Katzen und Frettchen durchzuführen ist, die aus einem Gebiet oder Drittland kommen oder zur Durchfuhr durch ein Gebiet oder Drittland vorgesehen sind, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist.

(3) Nachdem es wiederholt zu Fälschungen von Laborberichten über die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern kam, ist es angezeigt, die bescheinigungsbefugten Beamten in den Gebieten oder Drittländern daran zu erinnern, dass zufriedenstellende Ergebnisse bei diesem Test nur dann bescheinigt werden sollten, wenn die Echtheit des Laborberichts überprüft wurde. Zu diesem Zweck sollte ein spezieller erläuternder Hinweis in die Tiergesundheitsbescheinigung aufgenommen werden.

(4) Des Weiteren wurde der Eintrag zum Datum der Kennzeichnung von Hunden, Katzen oder Frettchen in Teil I der Tiergesundheitsbescheinigung von bescheinigungsbefugten Beamten in Drittländern falsch verstanden, was zu Problemen bei den Kontrollen an den Außengrenzen der Union geführt hat. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Eintrag aus Teil I der Tiergesundheitsbescheinigung, der der Beschreibung der Tiere dient, entfernt und in Teil II der Bescheinigung, der die Bescheinigung für die Tiere betrifft, eingefügt werden. Ein spezieller erläuternder Hinweis zur Überprüfung der Kennzeichnung sollte ebenfalls in Teil II aufgenommen werden.

(5) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Um Störungen bei Verbringungen zu vermeiden, sollte die Verwendung von Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden, während eines Übergangszeitraums zulässig sein.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2016 dürfen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zulassen, wenn diesen eine Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt ist, die spätestens am 31. August 2016 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der Fassung vor Einführung der mit dieser Verordnung festgelegten Änderungen ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 109).

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