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Regelwerk, EU 2013, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 109, ber. 2014 L 16 S. 70, ber. L 59 S. 47, ber. 2016 L 188 S. 28;
VO (EU) 1219/2014 - ABl. Nr. L 329 vom 14.11.2014 S. 23 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/561 - ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2016 S. 26 Inkrafttreten Gültig Art. 2 A;
VO (EU) 2019/1293 - ABl. L 204 vom 02.08.2019 S. 3 Inkrafttreten Gültig Art. 2 A;
VO (EU) 2020/2016 - ABl. L 415 vom 10.12.2020 S. 39 Inkrafttreten Gültig)



Hebt Entsch.'en 2003/803/EG, 2004/839/EG und 2005/91/EG auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen anderen Mitgliedstaat sowie die Vorschriften für die bei solchen Verbringungen durchzuführenden Kontrollen. Mit der genannten Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 2 aufgehoben und ersetzt.

(2) Hunde, Katzen und Frettchen werden in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 als Tierarten aufgeführt, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus Gebieten oder Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entspricht. Die Verbringung junger Hunde, Katzen und Frettchen, die nicht geimpft sind oder den Gültigkeitsvorschriften im genannten Anhang III nicht entsprechen, aus Mitgliedstaaten oder aus Gebieten oder Drittländern, die in der Liste gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind, kann jedoch zugelassen werden, wenn unter anderem der Besitzer oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung dahingehend vorlegt, dass die Heimtiere ab ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt mit wildlebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an Format, Layout und Sprache dieser Erklärung festgelegt werden.

(4) Des Weiteren sieht die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vor, dass die Kommission zwei Listen der Gebiete oder Drittländer erlässt, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen, die keinem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen. Eine dieser Listen sollte diejenigen Gebiete oder Drittländer umfassen, die nachgewiesen haben, dass sie Vorschriften anwenden, die hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung den Vorschriften in den Mitgliedstaaten entsprechen, und die andere Liste sollte diejenigen Gebiete oder Drittländer umfassen, die nachgewiesen haben, dass sie zumindest die Kriterien gemäß Artikel 13

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