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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1130 der Kommission vom 19. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1130 vom 26.04.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in einen anderen Mitgliedstaat sowie die bei solchen Verbringungen durchzuführenden Kontrollen.
(2) In Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Heimtiere der in Anhang I Teil a dieser Verordnung aufgeführten Arten, d. h. Haushunde, -katzen und -frettchen, zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c müssen derlei Heimtiere einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen worden sein, der den Gültigkeitsvorschriften in Anhang IV der Verordnung entspricht.
(3) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ist gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Haushunden, -katzen und -frettchen nicht erforderlich, wenn sie, unter anderem, aus einem Gebiet oder Drittland, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
(4) Um gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt zu werden, sollte ein Gebiet oder ein Drittland einen Antrag stellen und darin nachweisen, dass für Haushunde, -katzen und -frettchen mindestens die spezifischen Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a bis e erfüllt werden, um mit Blick auf die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit einer solchen Verbringung zu anderen als Handelszwecken einhergehen, für ein ausreichendes Maß an Sicherheit zu sorgen.
(5) In Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 2 ist die Liste der Gebiete und Drittländer festgelegt, für die die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt.
(6) Im Zuge der gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in den letzten Jahren von nationalen Behörden an Einreiseorten der Union durchgeführten Kontrollen wurden wiederholt Fälle von Nichteinhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen Tollwut bei Haushunden, -katzen und -frettchen festgestellt, die aus Belarus und Russland verbracht werden. Zu diesen Fällen von Nichteinhaltung gehören das Fehlen und die unsachgemäße Verabreichung einer Tollwutimpfung sowie eine falsch dokumentierte Tollwutimpfung, deren Gültigkeit jedoch in den beigefügten Tiergesundheitsbescheinigungen unzutreffend bescheinigt wurde.
(7) Zu den Kriterien, die ein Drittland mit seinem Antrag auf Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen muss, zählt, dass Vorschriften zur Tollwutprävention und -bekämpfung in Kraft sind und wirksam durchgeführt werden, um das Infektionsrisiko für Heimtiere zu minimieren, einschließlich der Vorschriften zur Impfung von Heimtieren gegen Tollwut.
(8) Darüber hinaus müssen die amtlichen Kontrolldienste sicherstellen, dass Haushunde, -katzen und -frettchen mit ordnungsgemäß nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ausgefüllten und ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigungen verbracht werden. Dies setzt die Überprüfung und Bescheinigung voraus, dass derlei Heimtiere eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in vollem Umfang entspricht.
(Stand: 07.05.2024)
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