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Regelwerk, EU 2018, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 155 vom 19.06.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2020/2017 - ABl. L 415 vom 10.12.2020 S. 43 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken. Artikel 19 sieht insbesondere die Anwendung vorbeugender Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung anderer Krankheiten oder Infektionen als Tollwut vor, die durch die Verbringung dieser Tiere verbreitet werden können.

(2) Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht ferner den Erlass von Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder von Teilen davon nach ihrem Tiergesundheitsstatus und ihren Überwachungs- und Meldesystemen für bestimmte andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut vor. Mitgliedstaaten oder Teile davon, die diese Einstufungsvorschriften erfüllen, können in eine Liste aufgenommen werden, die gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung angenommen wird.

(3) Die Kommission hat gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle vonEchinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden 2 angenommen, in der die Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder von Teilen des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten im Hinblick auf diese Infektion festgelegt sind sowie die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um zur Anwendung der präventiven Gesundheitsmaßnahmen berechtigt zu bleiben.

(4) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 festgelegten Einstufungsvorschriften umfassen die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten als Nachweis dafür erfüllen müssen, dass entweder in ihrem gesamten Hoheitsgebiet keine wildlebenden Rotfüchse vorkommen oder, falls als Endwirt für denEchinococcus-multilocularis-Parasiten dienende Wildtiere in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon vorkommen, dass kein Fall einerEchinococcus-multilocularis-Infektion bei diesen Tieren verzeichnet wurde. Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die diese Einstufungsvorschriften erfüllen und als solche gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelistet sind, sind berechtigt, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 genannten präventiven Gesundheitsmaßnahmen anzuwenden.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 soll die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission 3 ersetzen, die ähnliche präventive Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle vonEchinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden vorsieht und in der Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich als die zur Anwendung dieser Maßnahmen berechtigten Mitgliedstaaten gelistet sind. Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich sind gemäß den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 nach wie vor berechtigt, diese Maßnahmen anzuwenden, da sie kontinuierlich den Nachweis erbracht haben, dass keineEchinococcus-multilocularis-Parasiten in ihren als Endwirt dienenden Wildpopulationen vorhanden sind bzw. dass es im Falle Maltas auf der Insel keine Wildpopulation gibt, die als Endwirt dienen kann, und dass derEchinococcus-multilocularis-Parasit nie bei Haustieren festgestellt wurde, die als Endwirte dienen.

(6) Der wildlebende Rotfuchs wird von der Weltnaturschutzunion als Art beschrieben, die nirgendwo im Hoheitsgebiet Maltas vorkommt. Auf dieser Grundlage und angesichts der in Erwägungsgrund 5 genannten Nachweise wird Malta als Mitgliedstaat betrachtet, dessen gesamtes Hoheitsgebiet die Einstufungsvorschriften des Artikels 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 erfüllt. Malta sollte daher als Mitgliedstaat gelistet werden, dessen gesamtes Hoheitsgebiet diese Einstufungsvorschriften erfüllt.

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(Stand: 29.12.2020)

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