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Regelwerk, EU 2018, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 130 vom 28.05.2018 S. 1)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1152/2011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sind die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt. Die Verordnung enthält insbesondere Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken. Darüber hinaus sieht sie, wo erforderlich, den Erlass präventiver Gesundheitsmaßnahmen mittels delegierter Rechtsakte vor, um die Kontrolle anderer Krankheiten oder Infektionen als Tollwut, die sich durch die Verbringung solcher Tiere verbreiten können, sicherzustellen. Diese Maßnahmen müssen auf ausreichenden, verlässlichen und validierten wissenschaftlichen Daten basieren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko stehen, das die Verbreitung solcher Krankheiten oder Infektionen durch grenzüberschreitende Verbringungen von Hunden, Katzen oder Frettchen für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.

(2) Des Weiteren muss sich die Einstufung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Berechtigung zur Anwendung dieser präventiven Gesundheitsmaßnahmen auf ihre Erfüllung bestimmter Anforderungen hinsichtlich des Tiergesundheitsstatus des Landes sowie der Überwachungs- und Meldesysteme in Bezug auf bestimmte andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut stützen.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht außerdem vor, dass Hunden, Katzen oder Frettchen, die in Mitgliedstaaten verbracht werden, ein Identifizierungsdokument beigefügt sein muss, das unter anderem die Einhaltung aller gemäß der genannten Verordnung erlassenen präventiven Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut bescheinigt.

(4) Die Echinococcus-multilocularis-Infektion bei Hunden fällt in die Kategorie der Krankheiten oder Infektionen außer Tollwut, zu deren Kontrolle die Kommission mittels eines delegierten Rechtsakts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 präventive Gesundheitsmaßnahmen zu erlassen hat. Bei Echinococcus multilocularis handelt es sich um einen Bandwurm, der im Larvenstadium die alveoläre Echinokokkose verursacht, eine Zoonose, die als eine der gefährlichsten Parasitenerkrankungen des Menschen in nichttropischen Gebieten gilt. Wo die Krankheit in Europa auftritt, erfolgt der typische Übertragungszyklus des Parasiten über fleischfressende Wildtiere, vor allem Rotfüchse, als Endwirte und Kleinnager als Zwischenwirte.

(5) Haushunde und Katzen mit Auslauf können sich im Einzelfall infizieren, wenn sie infizierte Nager erbeuten. Allerdings ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Beteiligung von Katzen am Echinococcus-multilocularis-Lebenszyklus gering, und bislang gibt es keine Fälle, in denen Frettchen als Endwirte identifiziert wurden. In Finnland, Irland, Malta und dem Vereinigten Königreich wurden trotz laufender Überwachungsaktivitäten bis jetzt keine Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Endwirten festgestellt.

(6) Da die Verbringung von als Endwirt dienenden Haustieren mit einer präpatenten oder patenten Infektion als wichtiger Einschleppungspfad gilt, wird empfohlen, Hunde vor der Verbringung in Länder, in denen der Parasit bisher nicht festgestellt wurde und in denen es geeignete End- und Zwischenwirte zur Unterstützung des Echinococcus-multilocularis-Zyklus gibt, einer Behandlung zu unterziehen, um das Risiko einer Einschleppung von Echinococcus multilocularis in solche Länder durch die Verbringung von Hunden zu minimieren.

(7) Die Kommission hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 3 erlassen, um den weiteren Schutz Finnlands, Irlands, Maltas und des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, die eigenen Angaben zufolge frei von dem Parasiten Echinococcus multilocularis sind, nachdem sie bis zum 31. Dezember 2011 nationale Regelungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 angewandt haben. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 blieb weiter in Kraft, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ersetzt wurde.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011

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