Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Zoll - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich der Anmeldung bestimmter Sendungen von geringem Wert

(ABl. L 181 vom 05.07.2019 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 160,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der "Kodex") können Zollanmeldungen in bestimmten Fällen unter Nutzung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 sieht vor, dass Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, vorübergehend einfach durch Gestellung bei den Zollbehörden anstatt durch Abgabe einer Zollanmeldung angemeldet werden können. Einer der Gründe hierfür ist, dass die meisten Waren, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt, gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2009/132/EG des Rates 3 von den Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer befreit werden können. Für diese Waren kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 4 auch eine Zollbefreiung gewährt werden.

(3) Derzeit ist die Möglichkeit, Waren mit einem Wert, der 22 EUR nicht übersteigt, durch Gestellung bei den Zollbehörden anzumelden, auf den Zeitraum begrenzt, bevor die Mitgliedstaaten ihre im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission 5 genannten nationalen Einfuhrsysteme anpassen. Außerdem wird durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates 6 die Mehrwertsteuerbefreiung für Waren, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt, ab dem 1. Januar 2021 aufgehoben. Somit würde in den Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Einfuhrsysteme vor dem 1. Januar 2021 anpassen, die Möglichkeit entfallen, solche Waren durch Gestellung bei den Zollbehörden anzumelden, und eine Zollanmeldung wäre auch dann erforderlich, wenn keine Verpflichtung zur Erhebung von Mehrwertsteuer auf diese Waren besteht und eine Zollbefreiung gilt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Anmeldung von Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, durch Gestellung bei den Zollbehörden weiter besteht, bis der Schwellenwert von 22 EUR für Mehrwertsteuerzwecke aufgehoben wird.

(4) In Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Datenanforderungen für Zollanmeldungen festgelegt. Die Zunahme des elektronischen Handels hat gezeigt, dass diese Datenanforderungen für die Anmeldung der Einfuhr von Waren in Sendungen, deren Einzelwert 150 EUR nicht übersteigt, oder für Sendungen nichtkommerzieller Art von Privatpersonen an Privatpersonen (Sendungen von geringem Wert) ungeeignet sind. Erstens werden einige der in Anhang B vorgeschriebenen Daten in diesem Zusammenhang nicht benötigt, da gemäß den Artikeln 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 die meisten in Sendungen von geringem Wert eingeführten Waren von Zöllen befreit sind. Zweitens wird die Zollanmeldung für diese Waren in erster Linie erforderlich sein, um den mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 eingeführten Mehrwertsteuervorschriften bezüglich der Einfuhr von Waren in Sendungen, deren Einzelwert 150 EUR nicht übersteigt, zu genügen; dabei handelt es sich um die Mehrwertsteuervorschriften im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 7 oder für die Erhebung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der genannten Richtlinie. Drittens macht es das hohe Aufkommen an Sendungen von geringem Wert erforderlich, den für Zollzwecke benötigten Datensatz weitestmöglich an die elektronischen Informationen anzugleichen, die der Wirtschaftsbeteiligte am Ort der Versendung der Waren (d. h. in einem Drittland) übermittelt.

(5) Deshalb ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 dahingehend zu ändern, dass die Möglichkeit vorgesehen wird, Sendungen von geringem Wert unter Verwendung eines anderen Datensatzes, der weniger Elemente als eine Standard-Zollanmeldung enthält, für Zollzwecke anzumelden. Diese Möglichkeit sollte ab dem Datum der Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Maßnahmen zur Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren in Sendungen, deren Einzelwert 150 EUR nicht übersteigt, bestehen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion