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Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen
(ABl. Nr. L 348 vom 29.12.2017 S. 7, ber. 2018 L 125 S. 15, ber. L 190 S. 21, ber. L 225 S. 1, ber. 2019 L 245 S. 9 A, ber. 2023 L 30 S. 37;
Beschl. (EU) 2020/1109 - ABl. L 244 vom 29.07.2020 S. 3 Inkrafttreten)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 sieht eine Sonderregelung für die Erhebung der Mehrwertsteuer für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige vor, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen.
(2) Die Richtlinie 2009/132/EG des Rates 4 sieht eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen von geringem Wert vor.
(3) Bei der Bewertung dieser am 1. Januar 2015 eingeführten Sonderregelungen wurden einige Bereiche mit Verbesserungsbedarf ermittelt. Zunächst sollte für Kleinstunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die gelegentlich solche Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die mit der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung verbundene Belastung verringert werden. Daher sollte ein gemeinschaftsweiter Schwellenwert eingeführt werden, bis zu dem diese Dienstleistungen weiterhin der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Niederlassung unterliegen. Zweitens ist die Einhaltung der Vorschriften für die Rechnungsstellung aller Mitgliedstaaten, in die Waren geliefert und in denen Dienstleistungen erbracht werden, sehr aufwändig. Um die Belastung der Unternehmen so gering wie möglich zu halten, sollten daher die Vorschriften für die Rechnungsstellung anwendbar sein, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers gelten, der die Sonderregelungen in Anspruch nimmt. Drittens können nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die jedoch über eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem Mitgliedstaat verfügen, weil sie zum Beispiel gelegentlich in diesem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, weder die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige noch die Sonderregelung für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige nutzen. Folglich sollte es solchen Steuerpflichtigen gestattet sein, die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in Anspruch zu nehmen.
(4) Darüber hinaus hat die Prüfung der am 1. Januar 2015 eingeführten Sonderregelungen für die Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen gezeigt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, eine zu kurze Frist ist, insbesondere für über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbrachte Dienstleistungen, bei denen die durch dieses Netz, diese Schnittstelle oder dieses Portal erbrachten Dienstleistungen als von dem Betreiber des Netzes, der Schnittstelle oder des Portals erbracht gelten, der von jedem einzelnen Dienstleistungserbringer die für das Ausfüllen der Mehrwertsteuererklärung erforderlichen Daten einholen muss. Des Weiteren hat die Bewertung ergeben, dass die Anforderung, Berichtigungen in der Mehrwertsteuererklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für Steuerpflichtige sehr aufwändig ist, da sie somit möglicherweise mehrere Mehrwertsteuererklärungen für ein Quartal abgeben müssen. Folglich sollte die Frist für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung von 20 Tagen bis zum Ende des Monats, der auf das Ende des Steuerzeitraums folgt, verlängert werden, und Steuerpflichtigen sollte es gestattet sein, vorangegangene Mehrwertsteuererklärungen in einer späteren Erklärung und nicht in den Erklärungen der Besteuerungszeiträume, auf die sich die Berichtigungen beziehen, zu berichtigen.
(5) Um zu vermeiden, dass Steuerpflichtige, die andere Dienstleistungen als Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, für Mehrwertsteuerzwecke in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, identifiziert werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten es Steuerpflichtigen, die solche Dienstleistungen erbringen, gestatten, das IT-System für die Registrierung sowie für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer zu nutzen, sodass die Mehrwertsteuer für diese Dienstleistungen in einem einzigen Mitgliedstaat erklärt und entrichtet werden kann.
(Stand: 03.02.2023)
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