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Regelwerk, EU 2019, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission vom 1. Juli 2019 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG und des Beschlusses (EU) 2015/2099 hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4626)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 179 vom 03.07.2019 S. 25)



Hinweis:  s. Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission 2 festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Fernsehgeräte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2019.

(2) Die Geltungsdauer der in dem Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission 3 festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 18. November 2019.

(3) In der Entscheidung 2009/300/EG wird hinsichtlich der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Fernsehgeräte in Bezug auf die Energieeinsparungen auf die Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung und das Ökodesign von Fernsehgeräten Bezug genommen; diese sind in der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission 4 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission 5 festgelegt, die derzeit vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überarbeitet werden.

(4) Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen (REFIT) vom 30. Juni 2017 6 hat die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen die Relevanz der einzelnen Produktgruppen bewertet, bevor sie jeweils Verlängerungen vorgeschlagen hat; dabei wurden Lösungen empfohlen, mit denen die produktgruppenübergreifenden Synergien intensiviert und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens erreicht werden sollen, und es wurde sichergestellt, dass die Kohärenz mit einschlägigen EU-Politiken, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen bei der Überarbeitung gebührend berücksichtigt wird. Zudem wurden ergänzende öffentliche Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.

(5) In Bezug auf den Beschluss (EU) 2015/2099 bestätigte die Prüfung die Relevanz und Angemessenheit der derzeit geltenden Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen.

(6) Was die Entscheidung 2009/300/EG betrifft, sollten die Relevanz und Angemessenheit der Kriterien weiter geprüft werden, bis die vorgesehenen neuen Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung und das Ökodesign von Fernsehgeräten, einschließlich der vorgeschlagenen zusätzlichen Anforderungen zur Unterstützung der Richtlinie für Elektro- und Elektronikaltgeräte und der allgemeineren Ziele der Kreislaufwirtschaft, verabschiedet sind.

(7) Vor diesem Hintergrund sollte die Geltungsdauer der bestehenden Umweltkriterien für Fernsehgeräte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden, damit ausreichend Zeit bleibt, um die Prüfung abzuschließen und die geltenden Umweltkriterien für Fernsehgeräte gegebenenfalls zu überarbeiten oder aufzuheben.

(8) Im Interesse der Marktstabilität, einer verstärkten Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens und der Aufrechterhaltung der Vorteile des EU-Umweltzeichens für die derzeitigen Lizenzinhaber sollte die Geltungsdauer der derzeitigen Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.

(9) Die Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Produktgruppen "Fernsehgeräte" und "Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch" sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte daher verlängert werden.

(10) Die Entscheidung 2009/300/EG und der Beschluss (EU) 2015/2099 sollten entsprechend geändert werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 3

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(Stand: 18.07.2019)

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