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Regelwerk, EU 2009, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1830)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 82 vom 28.03.2009 S. 3;
Beschl. 2013/295/EU - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57;
Beschl. 2014/336/EU - ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 112;
Beschl. (EU) 2015/2056 - ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 41;
Beschl. (EU) 2016/2003 - ABl. Nr. L 308 vom 16.11.2016 S. 59;
Beschl. (EU) 2018/59 - ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2018 S. 17 Art. 3 A;
Beschl. (EU) 2019/1134 - ABl. L 179 vom 03.07.2019 S. 25;
Beschl. (EU) 2020/1804 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 73aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 6 des Beschl.'es 2020/1804

Neufassung -Ersetzt Entsch. 2002/255/EG

Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zur Verbesserung wichtiger Umweltaspekte beitragen können.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Kriterien festgelegt.

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen vorgenommen, die in der Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte aufgeführt sind 2.

(4) In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung empfiehlt es sich, neue Umweltkriterien aufzustellen, um dem wissenschaftlichen Fortschritt und den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

(5) Darüber hinaus empfiehlt es sich, die in der oben genannten Entscheidung festgelegte Definition der Produktgruppe zu ändern, um neue Technologien zu berücksichtigen.

(6) Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Entscheidung 2002/255/EG daher ersetzt werden. Da die Geltungsdauer der in der Entscheidung festgelegten Umweltkriterien bis 31. Oktober 2009 verlängert wurde, sollte die Entscheidung ab dem 1. November 2009 ersetzt werden.

(8) Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis 31. Oktober 2013 gelten.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Fernsehgeräte" umfasst:

"Netzbetriebene elektronische Geräte, deren Hauptzweck und -funktion im Empfang, in der Entschlüsselung und in der Anzeige von Fernsehsignalen besteht."

Artikel 2

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Fernseher der Produktgruppe "Fernsehgeräte" angehören und die im Anhang dieser Entscheidung genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 3 13 14 15 16 18 19

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Fernsehgeräte" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhalten Fernsehgeräte den Produktgruppenschlüssel "022".

Artikel 5

Die Entscheidung 2002/255/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

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