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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 112)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2012/780/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind alle Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf in der zentralen Datenbank zu speichern.

(2) Die in Erwägungsgrund 1 genannte zentrale Datenbank wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 als Europäischer Zentralspeicher eingerichtet.

(3) Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ist der Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Ereignismeldungen aufgrund der Vertraulichkeit dieser Meldungen beschränkt. Andererseits besteht jedoch aufgrund des übergeordneten Zwecks der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014, die Zahl der Unfälle zu verringern und die Verbreitung der Untersuchungsergebnisse bei sicherheitsrelevanten Störungen zu fördern, ein berechtigtes Interesse daran, der Öffentlichkeit Zugang zu allen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf zu gewähren. Dieses berechtigte Interesse wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass Sicherheitsuntersuchungsberichte, die oft auch Sicherheitsempfehlungen enthalten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 zu veröffentlichen sind.

(4) Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss die Kommission Regeln für die Verwaltung des Europäischen Zentralspeichers festlegen. Da der Europäische Zentralspeicher aus Sicherheitsgründen nicht direkt zugänglich sein sollte, sollten alle darin enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf der allgemeinen Öffentlichkeit über eine separate öffentliche Website zur Verfügung gestellt werden.

(5) In Bezug auf die Speicherung, die Verarbeitung und den Austausch von Daten sollte jederzeit und auf jeder Ebene gewährleistet sein, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geltenden Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.

(6) Der Beschluss 2012/780/EU der Kommission 5 sollte aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, der im Gegensatz zum Beschluss 2012/780/EU nicht nur den öffentlichen Zugang zu Sicherheitsempfehlungen, sondern auch zu den Antworten darauf vorsehen sollte.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In diesem Beschluss sind Maßnahmen zur Verwaltung des gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 eingerichteten Europäischen Zentralspeichers hinsichtlich des Zugangs zu Sicherheitsempfehlungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und zu den gemäß Artikel 18 Absatz 3 der letztgenannten Verordnung erfassten Antworten darauf festgelegt.

Artikel 2 Status von Sicherheitsempfehlungen und der Antworten darauf

Alle im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf werden der allgemeinen Öffentlichkeit über eine von der Kommission eingerichtete und verwaltete öffentliche Website zugänglich gemacht.

Artikel 3 Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Artikel 4 Vertraulichkeit

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