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Regelwerk, EU 2019, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1123 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 hinsichtlich der technischen Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 63)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 werden die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate in einem Unionsregister geführt. Solch ein Unionsregister wurde ursprünglich mit der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission 3 eingerichtet.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission 4 wurde die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 aufgehoben, um allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraums und der darauffolgenden Handelszeiträume, für das unabhängige Transaktionsprotokoll gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Register gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festzulegen.

(3) Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht die Einrichtung von Registern zur Erfüllung der aus dem Kyoto-Protokoll erwachsenden Verpflichtungen vor. Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 regelt zudem die Funktionsweise dieser Register.

(4) Die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierende Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen hat die Doha-Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls festgelegt wurde, der am 1. Januar 2013 anlief und am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden "Doha-Änderung"). Die Union hat die Doha-Änderung durch den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates 6 gebilligt. Es ist notwendig, die Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls im Unionsregister und in den nationalen KP-Registern umzusetzen. Die betreffenden Bestimmungen sollten jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls gelten.

(5) Norwegen und Liechtenstein beteiligen sich am EU-Emissionshandelssystem, das mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffen wurde, sind jedoch im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls keine Vertragsparteien der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung 7. Daher sollte gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ein besonderes Verrechnungsverfahren für das Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums festgelegt werden.

(6) Alle Operationen, die im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems 2013-2020 erforderlich sind, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 abgeschlossen werden. Da in der Richtlinie 2003/87/EG die Verwendung internationaler Gutschriften, die gemäß dem Kyoto-Protokoll generiert wurden, vorgesehen ist, gilt jene Verordnung für die betreffenden Operationen bis 1. Juli 2023, dem Zeitpunkt, zu dem der zusätzliche Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls abläuft. Damit Klarheit darüber besteht, welche Vorschriften für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 geänderten Fassung einerseits und für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem vierten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 geänderten Fassung andererseits gelten, wird der Anwendungsbereich derjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiter für Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum gelten, auf diesen Zweck beschränk

- hat folgende Verordnung erlassen:

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(Stand: 26.07.2019)

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