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Regelwerk, EU 2019, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1082 der Kommission vom 20. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 171 vom 26.06.2019 S. 5)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Einpressbolzen aus Stahl. Er besteht aus einem Gewindeschaft und einem runden, flachen, glatten Kopf mit einer darunter befindlichen Rändelung. Die Dimensionierung kann unterschiedlich sein.

Die Ware wird mithilfe einer hydraulischen oder pneumatischen Presse an Metallblechen geringer Dicke befestigt. Der Kopf verbleibt exakt auf der Höhe des Blechs, während sich der Gewindeteil in senkrechter Position zum Blech befindet.

Dadurch entsteht ein Außengewinde, das es ermöglicht, das Blech mittels einer zusätzlichen Mutter mit einem anderen Element zu verbinden, das reversibel abgeschraubt werden kann.

1) Siehe Abbildung.

7318 15 95 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7318, 7318 15 und 7318 15 95.

Die Ware hat ein Gewinde und wird dazu verwendet, Waren so zusammen zu montieren oder zu befestigen, dass sie leicht und ohne Beschädigung wieder demontiert werden können. Sie weist die objektiven Merkmale einer Schraube der Position 7318 auf. Daher ist die Einreihung in den KN-Code 7318 19 00 als andere Waren mit Gewinde ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7318 Buchstabe A).

Die Ware ist somit in den KN-Code 7318 15 95 als andere Schrauben aus Stahl einzureihen.

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