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Regelwerk, EU 2019, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/923 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 148 vom 06.06.2019 S. 7)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
  1. Eine Ware, bei der es sich um eine alkoholische Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt zwischen 4 und 6 % vol handelt.

    Sie wird hergestellt, indem gegorener Apfelsaft mit destilliertem Ethylalkohol, kohlesäurehaltigem Wasser, Zucker, Zitronensäure, Aromen, einem Konservierungsstoff (E 202), Koffein und Farbstoffen (E 102, E 124) gemischt wird.

    Der Alkoholgehalt des gegorenen Apfelsafts wird durch die Zugabe des Ethylalkohols erhöht. 62,05 l gegorener Apfelsaft mit 18 % vol (11,17 l Alkohol) werden mit 37,95 l destilliertem Ethylalkohol mit 28 % vol (10,73 l Alkohol) gemischt. Der gegorene Alkohol in der Ware macht 51 % und der destillierte Alkohol 49 % des Gesamtalkoholgehalts aus.

    Die daraus resultierende Mischung wird durch den Zusatz von kohlensäurehaltigem Wasser auf eine Trinkstärke von 4 % bis 6 % vol herabgesetzt. Zucker, Zitronensäure, ein Konservierungsstoff (E 202), Koffein, Farbstoffe (E 102, E 124) und Aromen (z.B. Mango, Rum, Passionsfrucht oder Portwein) werden ebenfalls zugesetzt.

    Die Ware soll zur Herstellung von Cocktails dienen. Geruch und Geschmack sind alkoholisch, säuerlich und süß.

    Die Ware ist für den menschlichen Verzehr bestimmt und für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger aufgemacht.

2208 90 69 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

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