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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 1, ber. L 146 S. 116)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2018/1139 nimmt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") im Namen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konstruktionszertifizierung die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr. Nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 nimmt die Agentur die an sie gerichteten Anträge entgegen und erteilt je nach Sachlage die entsprechenden Zulassungen/Zeugnisse. Hierzu legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage, die geltenden Umweltschutzbestimmungen und die geltende Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt sie dem Antragsteller mit.

(2) Nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 hat ein Antragsteller Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses/einer Zulassung durch die Agentur, sofern nachgewiesen ist, dass das zu zertifizierende Erzeugnis die geltende Zertifizierungsgrundlage, einschließlich der geltenden Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und der geltenden Umweltschutzanforderungen, erfüllt. Antragsteller für diese Zeugnisse/Zulassungen müssen die vollständige Einhaltung aller Aspekte der festgelegten Zertifizierungsgrundlage nachweisen. Nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1139 führt die Agentur selbst oder durch zuständige nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Untersuchungen durch, die für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungsaufgaben erforderlich sind. Die Agentur bewertet die Anträge, muss jedoch nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht in allen Fällen umfangreiche Untersuchungen durchführen. Um die sich aus den selektiven Untersuchungen ergebenden Sicherheitsrisiken besser eindämmen zu können und die Wirksamkeit, Transparenz und Berechenbarkeit des Zertifizierungsprozesses zu erhöhen, sollten Auswahlkriterien festgelegt werden, anhand derer die Agentur entscheiden kann, welche Konformitätsnachweise sie in welchem Umfang überprüft. Diese Kriterien sollten sich auf die in Anhang 19 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (das "Abkommen von Chicago") festgelegten Grundsätze für die Sicherheitsaufsicht und das Sicherheitsmanagement stützen.

(3) Zudem müssen nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bestimmte Zertifizierungsentscheidungen anstatt von der Agentur von den Inhabern einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb - im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionssicherungssystems - getroffen werden. Angesichts der mit den bestehenden Vorrechten gemachten Erfahrungen und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, aber auch mit Blick auf die Risiken für die Flugsicherheit und auf die Umweltschutzanforderungen sollten Inhaber einer Entwicklungsbetriebsgenehmigung darüber hinaus berechtigt sein, bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber Musterzulassungen zu bescheinigen und bestimmte ergänzende Musterzulassungen auszustellen. Um die Risiken für die Flugsicherheit zu begrenzen und den Umweltschutzanforderungen zu genügen, sollten diese neuen Vorrechte nur für die Zertifizierung erheblicher Änderungen von geringem Neuheitswert gelten und nur den Inhabern gewährt werden, die diese neuen Vorrechte korrekt ausüben können. Letzteres sollte durch eine zufriedenstellende Leistung bei früheren, ähnlichen Projekten unter Einbeziehung der Agentur nachgewiesen werden.

(4) Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang I

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