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Regelwerk, EU 2019, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/830 der Kommission vom 15. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 137 vom 23.05.2019 S. 26)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2019

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
Eine rechteckige Ware aus formgepresstem Kunststoff (Polycarbonat) mit abgerundeten Kanten in Form einer Schale, die die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons bedeckt und ca. 7 × 14 × 0,8 cm misst.

Die Außenfläche der Rückseite ist mit einer Lederschicht überzogen und die Innenfläche, auf der die Rückseite des Mobiltelefons aufliegt, ist mit Chemiefasern (Mikrofaser) ausgekleidet.

Die Ware dient dazu, Halt und Schutz für die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons zu bieten. Die Vorderseite des Mobiltelefons soll nicht abgedeckt werden.

Siehe Abbildung *.

3926 90 97 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.

Nach ihren objektiven Merkmalen dient die Ware dazu, Halt und Schutz für die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons zu bieten. Der Schutz wird durch das Material der Schale (Polycarbonat) bewirkt.

Die Lederbeschichtung auf der Außenfläche der Rückseite der Ware wertet das Erscheinungsbild der Ware auf und liefert nur einen zusätzlichen Effekt zum Hauptzweck, der Schutz ist. Somit verleiht das Polycarbonat, aus dem die schützende Schale besteht, der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b).

Eine Einreihung der Ware in die Position 4205 als andere Ware aus Leder ist somit ausgeschlossen.

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(Stand: 12.07.2019)

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