Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 143 vom 29.05.2019 S. 1, ber. L 145 S. 85;
VO (EU) 2019/2100 - ABl. L 326 vom 16.12.2019 S. 1 Inkrafttreten Anwendung;
VO (EU) 2020/1989 - ABl. L 429 vom 18.12.2020 S. 1 Inkrafttreten Anwendung A;
VO (EU) 2022/352 - ABl. L 77 vom 07.03.2022 S. 1 Inkrafttreten Anwendung A;
VO (EU) 2022/2553 - ABl. L 339 vom 30.12.2022 S. 1 Inkrafttreten Anwendung)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2004/109/EG verlangt, dass Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ihre Jahresfinanzberichte öffentlich zugänglich machen.

(2) Emittenten sollten ihre gesamten Jahresfinanzberichte im Extensible Hypertext Markup Language (XHTML)-Format erstellen. XMHTL benötigt keine spezifischen Mechanismen, um in einem für Menschen lesbaren Format dargestellt zu werden. Als ein nicht proprietäres elektronisches Berichtsformat ist XHTML frei verwendbar.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, verpflichtet, ihre konsolidierten Abschlüsse entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen, die gemeinhin als "International Financial Reporting Standards" (IFRS) bezeichnet werden und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden. Die Entscheidung 2008/961/EG der Kommission 3 sieht vor, dass ein in der Union gelisteter Emittent aus einem Drittland seine konsolidierten Abschlüsse auch nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS erstellen kann.

(4) Die Annahme und die Verwendung der IFRS sichern einen hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit von Abschlüssen. Um ihre Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit weiter zu erleichtern, sollten konsolidierte Abschlüsse in Jahresfinanzberichten, die entweder nach den entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS oder nach vom IASB angenommenen IFRS erstellt wurden (beide werden im Folgenden als konsolidierte Abschlüsse nach IFRS bezeichnet), unter Verwendung der eXtensible Business Reporting Language (XBRL) ausgezeichnet werden. XBRL ist maschinenlesbar und gestattet die automatisierte Verarbeitung großer Informationsmengen. XBRL hat sich bewährt und ist in einer Reihe von Rechtssystemen in Gebrauch. Es ist gegenwärtig die einzige geeignete Auszeichnungssprache zur Auszeichnung von Abschlüssen.

(5) Eine von der Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse stützt die Anwendung von Inline XBRL zur Einbettung von XBRL-Auszeichnungen in XHTML-Dokumenten. Daher sollte die Inline XBRL-Technologie verwendet werden.

(6) Die Benutzung der XBRL-Auszeichnungssprache setzt die Anwendung einer Taxonomie zur Umwandlung eines für Menschen lesbaren Textes in maschinenlesbare Informationen voraus. Die von der IFRS-Stiftung verfügbar gemachte IFRS-Taxonomie ist eine gut eingeführte Taxonomie, die zur Auszeichnung offengelegter Angaben nach IFRS entwickelt wurde. Die Benutzung der IFRS-Taxonomie erleichtert die Vergleichbarkeit der Auszeichnungen von gemäß IFRS erstellten Abschlüssen auf einer globalen Ebene. Dementsprechend sollte die für das einheitliche elektronische Berichtsformat verwendete zentrale Taxonomie auf der IFRS-Taxonomie aufbauen und eine Erweiterung derselben sein.

(7) Um jede weitere Annahme von IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Änderungen an der XBRL-Spezifikation oder andere technische Entwicklungen zu berücksichtigen oder die gesetzlichen Anforderungen zur Auszeichnung von Informationen in den Jahresfinanzberichten zu erweitern, sollten die Vorschriften dieser Verordnung periodisch auf Grundlage der von der ESMa vorbereiteten Entwürfe der technischen Regulierungsstandards aktualisiert werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.05.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion