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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/19 der Kommission vom 26. September 2024 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2024 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/19 vom 15.01.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission 2 wird das einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegt, das Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte verwenden müssen. Die darin enthaltenen konsolidierten Abschlüsse werden entweder nach den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in das EU-Recht übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, gemeinhin als International Financial Reporting Standards (IFRS) bezeichnet, oder nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS erstellt, deren Gleichwertigkeit mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS in der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission 4 festgestellt wurde.

(2) Die für das einheitliche elektronische Berichtsformat zu verwendende Basistaxonomie beruht auf der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie und erweitert diese. Die IFRS-Stiftung aktualisiert die IFRS-Taxonomie alljährlich, um u. a. der Veröffentlichung neuer IFRS, Änderungen an bestehenden IFRS, der Analyse der in der Praxis üblichen Angaben oder allgemeinen inhaltlichen oder technischen Verbesserungen der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie Rechnung zu tragen. Um den Aktualisierungen der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie Rechnung zu tragen, sollten auch die technischen Regulierungsstandards regelmäßig aktualisiert werden.

(3) Die IFRS-Stiftung hat im März 2023 und März 2024 je eine Aktualisierung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie veröffentlicht. Diesen Aktualisierungen ist somit in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 Rechnung zu tragen.

(4) Die Anhänge I, II und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 sollten aktualisiert werden, um diesen Aktualisierungen Rechnung zu tragen und den Emittenten zusätzliche Leitlinien für die Auszeichnung ihrer Abschlüsse an die Hand zu geben. Auch wenn nur bestimmte Teile dieser Anhänge aktualisiert werden müssen, sollten sie doch vollständig ersetzt werden, um insbesondere die Übersichtlichkeit der 2023 und 2024 aktualisierten Tabellen für die Anwender zu verbessern. Dies wird die Umsetzung der Auszeichnungsvorschriften erleichtern und hinsichtlich der Vergleichbarkeit der in der Union und weltweit nach den IFRS aufgestellten elektronischen Abschlüsse den höchsten Standard gewährleisten. Die Anhänge III und V sollten auch im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen bei den für Report Packages geltenden Inline XBRL-Spezifikationen aktualisiert werden.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Um den Emittenten genügend Zeit für die effektive Umsetzung der neuen Anforderungen zu geben und die Befolgungskosten so gering wie möglich zu halten, sollte die neue Taxonomie für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Allerdings sollten die Emittenten die neue Taxonomie bereits auf Geschäftsjahre anwenden dürfen, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(8) Sie ist eine technische Aktualisierung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, mit der den Aktualisierungen der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie und der Inline-XBRL-Spezifikationen Rechnung getragen und zusätzliche Leitlinien für die Auszeichnung von IFRS-Abschlüssen bereitgestellt werden sollen. Sie geht deshalb weder mit neuen Grundsätzen noch einer wesentlichen Änderung der bestehenden Grundsätze einher. Die ESMa hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert. Sie hat nicht die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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