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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2553 der Kommission vom 21. September 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2022 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 339 vom 30.12.2022 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission 2 wird das in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG genannte einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegt, das Emittenten für die Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte verwenden müssen. Die darin enthaltenen konsolidierten Abschlüsse werden entweder nach den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in das EU-Recht übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, gemeinhin als International Financial Reporting Standards ("IFRS") bezeichnet, oder nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS erstellt, deren Gleichwertigkeit mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS in der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission 4 festgestellt wurde.
(2) Die für das einheitliche elektronische Berichtsformat zu verwendende Basistaxonomie baut auf der IFRS-Taxonomie auf und erweitert diese. Die IFRS-Stiftung aktualisiert die IFRS-Taxonomie alljährlich, um u. a. der Herausgabe neuer IFRS oder der Änderung bestehender IFRS, der Analyse der in der Praxis üblichen Angaben oder allgemeinen inhaltlichen oder technischen Verbesserungen an der IFRS-Taxonomie Rechnung zu tragen. Um den jährlichen Aktualisierungen der IFRS-Taxonomie Rechnung zu tragen, sollten auch die technischen Regulierungsstandards aktualisiert werden. Im März 2022 veröffentlichte die IFRS-Stiftung die aktualisierte Fassung der IFRS-Taxonomie. Dieser Aktualisierung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 Rechnung getragen werden.
(3) Die Anhänge I, II und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 sollten aktualisiert werden, um der 2022 vorgenommenen Aktualisierung der IFRS-Taxonomie Rechnung zu tragen und den Emittenten zusätzliche Leitlinien für die Auszeichnung ihrer Abschlüsse an die Hand zu geben. Auch wenn diese Anhänge nur in Teilen aktualisiert werden müssen, sollten sie doch vollständig ersetzt werden, um insbesondere die Übersichtlichkeit der 2022 aktualisierten Tabellen für die Anwender zu verbessern. Dies wird die Umsetzung der Auszeichnungsvorschriften erleichtern und für größtmögliche Vergleichbarkeit der in der Union und weltweit nach den IFRS aufgestellten elektronischen Abschlüsse sorgen.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Um den Emittenten genügend Zeit für die effektive Umsetzung der neuen Anforderungen zu geben und die Befolgungskosten so gering wie möglich zu halten, sollte die neue Taxonomie für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Allerdings sollten die Emittenten die neue Taxonomie bereits auf Geschäftsjahre anwenden dürfen, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen.
(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(7) Sie ist eine technische Aktualisierung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, mit der der Aktualisierung der IFRS-Taxonomie Rechnung getragen und zusätzliche Leitlinien für die Auszeichnung von IFRS-Abschlüssen bereitgestellt werden sollen. Sie geht deshalb weder mit neuen Grundsätzen noch einer wesentlichen Änderung der bestehenden Grundsätze einher. Die ESMa hat zu dem RTS-Entwurf, auf dem diese Verordnung beruht, weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert oder die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt, da dies gemessen am Umfang und an den Auswirkungen dieser Änderung höchst unverhältnismäßig gewesen wäre
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 12.01.2023)
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