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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen

(ABl. LI 129 vom 17.05.2019 S. 13, ber. 2020 L 230 S. 36;
Beschl. (GASP) 2020/651 - ABl. L 153 vom 15.05.2020 S. 4;
Beschl. (GASP) 2020/1127 - ABl. L 246 vom 30.07.2020 S. 12;
Beschl. (GASP) 2020/1537 - ABl. LI 351 vom 22.10.2020 S. 5;
Beschl. (GASP) 2020/1748 - ABl. L 393 vom 23.11.2020 S. 19;
Beschl. (GASP) 2021/796 - ABl. LI 174 vom 18.05.2021 S. 1;
Beschl. (GASP) 2022/754 - ABl. L 138 vom 17.05.2022 S. 16;
Beschl. (GASP) 2023/964 - ABl. L 129 vom 16.05.2023 S. 16;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023;
Beschl. (GASP) 2024/1391 - ABl. L 2024/1390 vom 17.05.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1779 - ABl. L 2024/1779 vom 24.06.2024, ber. L 2024/90401)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 19. Juni 2017 hat der Rat Schlussfolgerungen zu einem Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion auf böswillige Cyberaktivitäten (Cyber Diplomacy Toolbox) angenommen, in denen er seine Besorgnis über die zunehmende Fähigkeit und Bereitschaft staatlicher und nichtstaatlicher Akteure, ihre Ziele durch böswillige Cyberaktivitäten zu verfolgen, zum Ausdruck brachte und bekräftigt, dass es mehr und mehr notwendig ist, die Integrität und Sicherheit der Union, ihrer Mitgliedstaaten sowie ihrer Bürgerinnen und Bürger vor Bedrohungen aus dem Cyberraum und böswilligen Cyberaktivitäten zu schützen.

(2) Der Rat betonte zudem, dass ein deutlicher Hinweis auf die absehbaren Konsequenzen einer gemeinsamen diplomatischen Reaktion der Union auf böswillige Cyberaktivitäten das Verhalten potenzieller Angreifer im Cyberraum beeinflusst und damit die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten erhöht. Er bekräftigte ferner, dass Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), erforderlichenfalls einschließlich restriktiver Maßnahmen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge angenommen werden, für einen Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion auf böswillige Cyberaktivitäten geeignet sind und dazu dienen, die Zusammenarbeit zu fördern, unmittelbare und langfristige Bedrohungen einzudämmen und auf lange Sicht Einfluss auf das Verhalten potenzieller Angreifer zu nehmen.

(3) Am 11. Oktober 2017 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee Umsetzungsleitlinien für die Cyber Diplomacy Toolbox gebilligt. Diese Umsetzungsleitlinien beziehen sich auf fünf Kategorien von Maßnahmen, einschließlich restriktiver Maßnahmen, im Rahmen der Cyber Diplomacy Toolbox und das Verfahren zur Inanspruchnahme dieser Maßnahmen.

(4) In den am 16. April 2018 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu böswilligen Cyberaktivitäten wurde die böswillige Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) entschieden verurteilt und betont, dass der Missbrauch von IKT für böswillige Zwecke nicht hingenommen werden kann, da er die Stabilität, Sicherheit und die Vorteile untergräbt, die das Internet und die Nutzung von IKT bieten. Der Rat verwies darauf, dass die Cyber Diplomacy Toolbox einen Beitrag zur Konfliktprävention, Zusammenarbeit und Stabilität im Cyberraum leistet und dass in ihr Maßnahmen im Rahmen der GASP, einschließlich restriktiver Maßnahmen, dargelegt werden, mit denen böswillige Cyberaktivitäten verhindert werden können bzw. darauf reagiert werden kann. Er erklärte, dass die Union sich auch weiterhin entschieden dafür einsetzen werde, dass das geltende Völkerrecht auf den Cyberraum Anwendung findet, und betonte, dass die Achtung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen, von wesentlicher Bedeutung ist, um Frieden und Stabilität zu erhalten. Der Rat hob ferner hervor, dass die Staaten keine Stellvertreter einsetzen dürfen, um mittels IKT völkerrechtswidrige Handlungen zu begehen, und nach bestem Bemühen dafür Sorge tragen sollten, dass nichtstaatliche Akteure von ihrem Hoheitsgebiet aus keine derartigen Handlungen begehen, wie es im Bericht der von den Vereinten Nationen eingesetzten Gruppe von Regierungssachverständigen für Entwicklungen auf dem Gebiet der Information und Telekommunikation im Kontext der internationalen Sicherheit von 2015 beschrieben wurde.

(5) Am 28. Juni 2018 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er betonte, dass die Fähigkeiten zur Abwehr von Cybersicherheitsbedrohungen, die ihren Ursprung außerhalb der Union haben, gestärkt werden müssen. Der Europäische Rat forderte die Institutionen und Mitgliedstaaten auf, die in der Gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 13. Juni 2018 mit dem Titel "Stärkung der Resilienz und Ausbau der Kapazitäten zur Abwehr hybrider Bedrohungen" genannten Maßnahmen umzusetzen, einschließlich der praktischen Anwendung der Cyber Diplomacy Toolbox.

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