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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission
- RINF -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 312 A;
VO (EU) 2023/1694 - ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 88 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2014/880/EU

Archiv: 2014; 2011

Ergänzende Informationen
Liste der TSI


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2016/797 werden die Aufgaben der Akteure des Eisenbahnsektors, insbesondere der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber, in Bezug auf die Prüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge präzisiert.

(2) Das Eisenbahn-Infrastrukturregister sollte Transparenz hinsichtlich der Eigenschaften des Netzes schaffen und als Referenzdatenbank genutzt werden. Vor allem sollte es zusammen mit den bei der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erfassten Kennwerten dazu verwendet werden, die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke zu prüfen.

(3) Die Liste der Kennwerte des Eisenbahn-Infrastrukturregisters und die im Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission 2 beschriebene gemeinsame Nutzerschnittstelle sollten aktualisiert werden, um die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte die webgestützte Infrastrukturregister-Anwendung (RINF-Anwendung) die gemeinsame Nutzerschnittstelle ersetzen.

(4) Die RINF-Anwendung sollte von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") eingerichtet und verwaltet werden und Zugang zu den Datensätzen der Mitgliedstaaten bieten, welche die Kennwerte des Eisenbahnnetzes bezogen auf die jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon enthalten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die RINF-Anwendung nutzen, um der in Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen Veröffentlichungspflicht nachzukommen und um den Nutzern einen zentralen Zugangspunkt zu bieten.

(5) Daten bezüglich der in der Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU aufgeführten Kennwerte sind gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses bis zum 16. März 2019 für das gesamte Eisenbahnsystem der Europäischen Union zu erfassen und in das Eisenbahn-Infrastrukturregister einzutragen. Zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/797 und insbesondere um die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke anhand der RINF-Anwendung zu ermöglichen, sollten Daten, die sich auf neue, in dieser Verordnung festgelegte Kennwerte beziehen, rechtzeitig erfasst und in das Infrastrukturregister eingetragen werden. Die RINF-Anwendung sollte spätestens zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung betriebsbereit sein, und die Daten zu den für die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke relevanten Kennwerten sollten so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 16. Januar 2020 erhoben und eingegeben werden.

(6) Jeder Mitgliedstaat sollte eine nationale Registerstelle bestimmen, die für die Koordinierung der Datenübertragung und die regelmäßige Datenaktualisierung seines Infrastrukturregisters zuständig ist.

(7) Die Infrastrukturbetreiber sollten Daten über ihr Netz erheben und sicherstellen, dass die an die Registerstellen übermittelten Daten vollständig, konsistent und korrekt sind und dem aktuellen Stand entsprechen.

(8) Die Weiterentwicklung der RINF-Anwendung sollte die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke sowie die Erstellung des Streckenbuchs mit Informationen aus der RINF-Anwendung erleichtern. Die Agentur sollte den Nutzen und die Kosten der Einführung von Zusatzmodulen für die RINF-Anwendung bewerten und diese gegebenenfalls implementieren.

(9) Die Agentur sollte einen Anwendungsleitfaden aufstellen, in dem die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und wenn nötig erläutert werden. Die Leitlinien sollten aktualisiert, veröffentlicht und der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht werden.

(10) Am 27. Juli 2018 hat die Agentur eine Empfehlung zu den gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister zur Aktualisierung der Funktionen des Infrastrukturregisters nach Maßgabe der Richtlinie (EU)

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(Stand: 22.12.2023)

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