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Durchführungsverordnung (EU) 2019/705 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 120 vom 08.05.2019 S. 8)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Mai 2019
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Ein Kreisel aus Kunststoff mit einem Starter und einer Reißleine.
Der Kreisel wird mit dem Starter und der Reißleine in Bewegung gesetzt. Er kann eigenständig für die Unterhaltung von Personen verwendet werden. Alternativ können zwei oder mehr Waren von zwei oder mehr Personen verwendet werden (dabei werden die Kreisel in ein hierfür bestimmtes schüsselförmiges Spielfeld (das gesondert gestellt wird) gesetzt), die mit dem Ziel gegeneinander spielen, die Kreisel der Mitspieler zu stoppen. Siehe Abbildung *. |
9503 00 95 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 95.
Bei der Ware handelt es sich um einen Kreisel, der ein Spielzeug der Position 9503 00 darstellt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9503 Buchstabe D Ziffer 19). Sie weist die objektiven Merkmale eines Spielzeugs zur Unterhaltung von Personen auf. Auch wenn die Ware zum spielerischen Wettstreit zwischen zwei oder mehr Personen genutzt werden kann, ist diese Nutzung anhand der objektiven Merkmale der Ware nicht erkennbar, wenn sie gesondert gestellt wird (ohne das spezifische Spielfeld). Eine Einreihung in Position 9504 als Ware für Gesellschaftsspiele ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist daher in den KN Code 9503 00 95 als anderes Spielzeug aus Kunststoff einzureihen. |
(Stand: 19.06.2019)
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