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Regelwerk, EU 2019, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/648 der Kommission vom 15. April 2019 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 110 vom 25.04.2019 S. 16)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 2 reihte die Kommission ein Gerät, das dazu ausgelegt ist, eine Bilderfolge aufzunehmen, und einen flüchtigen internen Speicher enthält, der diese Bilder vorübergehend speichern kann (sogenannte Hochgeschwindigkeitskamera), in den KN-Code 8525 80 19 als andere Fernsehkameras ein.

(2) In seinem Urteil in der Rechtssache C-372/17 3 entschied der Gerichtshof, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 ungültig ist.

(3) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Bestimmungen, die vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurden, aus der Rechtsordnung der Union entfernt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2019

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 38 vom 07.02.2014 S. 20).

3) Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2018, Vision Research Europe BV/Inspecteur van de Belastingdienst (Douane kantoor Rotterdam Rijnmond), C-372/17, ECLI:EU:C:2018:708.

ENDE

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