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Regelwerk, EU 2019, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/646 der Kommission vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 110 vom 25.04.2019 S. 10)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2019

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
Kettengliedbaugruppe (sogenannte Gleiskette) aus Stahl, gegossen, bestehend aus Kettengliedern, die durch Verbinder miteinander verbunden sind. Die Glieder verfügen über gebohrte Löcher, mit deren Hilfe rechteckige Platten (sogenannte Kettenschuhe) befestigt werden, die bei der Gestellung nicht enthalten sind.

Die Ware ist aufgrund ihrer Konstruktion und insbesondere aufgrund des Vorhandenseins der gebohrten Löcher, an denen die Kettenschuhe befestigt werden, als Raupenkette erkennbar (die sowohl dem Antrieb als auch als Träger der Maschine dient, die sich auf ihr fortbewegt), die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Erdbewegungsmaschinen der Position 8429 bestimmt ist.

Siehe Abbildung 1.

8431 49 20 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1f) zu Abschnitt XV, Anmerkung 2b) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8431, 8431 49 und 8431 49 20.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware als ein Teil erkennbar, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Maschinen der Position 8429 bestimmt ist (siehe auch HS-Einreihungsavis zu Unterposition 8431.49 Nr. 1). Die Ware hat die objektiven Merkmale (Größe und Form) einer Raupenkette zur Verwendung mit Maschinen der Position 8429

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