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Regelwerk, EU 2019, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/613 der Kommission vom 9. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 105 vom 16.04.2019 S. 8)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2019

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang



Warenbezeichnung
Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware mit Gewinde, aus nicht rostendem Stahl gefertigt, mit Innengewinde. Die Ware hat die Form einer Mutter mit einem Flansch an einem Ende.

Sie ist zur Verbindung von Leitungen in hydraulischen Bremssystemen von Kraftfahrzeugen bestimmt.

Wird sie angezogen, werden die Komponenten des Verbindungsstücks in die richtige Position gepresst und stellen so die hydraulische Dichtheit her.

Siehe Abbildungen 1.

7318 16 39 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7318, 7318 16 und 7318 16 39.

Die Ware weist die objektiven Merkmale von "Waren mit Gewinde" der Position 7318 auf.

Eine Einreihung in die Position 7307 als Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke ist ausgeschlossen, da die Ware die Komponenten, die die Verbindung bilden, lediglich aufeinanderpresst, und sie nicht mit der durch die Leitung übertragenen Flüssigkeit in Kontakt kommt. Das Innengewinde der Ware ist nicht dazu bestimmt, die hydraulische Dichtheit herzustellen oder zu bewahren.

Die Ware kann gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht als unfertige Verbindungsstücke eingereiht werden, da sie nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des fertigen Verbindungsstücks hat.

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(Stand: 03.05.2019)

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