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Durchführungsverordnung (EU) 2019/612 der Kommission vom 9. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 105 vom 16.04.2019 S. 5)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. April 2019
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) | (2) | (3) |
1. Eine Ware aus Gewebe aus Spinnstoffen (Baumwolle) in Form eines Turms, der durch einen Metallrahmen gehalten wird, der an einem Hochbett an einem der Ausstiege angebracht werden kann und mit Schrauben am Bett befestigt wird. Dieser Turm ist nicht frei stehend und kann nicht bewegt werden.
Es sind Öffnungen in Form von Türen und Fenstern ausgeschnitten. Die Ware ist passend zum Dekorationsmotiv eines Kinderzimmers gestaltet. Siehe Abbildung 1. |
6304 92 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00.
Die Ware ist nicht im Wesentlichen zur Unterhaltung von Kindern bestimmt, da sie weder bewegt werden kann noch ein Spielzelt darstellt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9503 (D) erster Absatz Nummer 23). Angesichts ihrer objektiven Merkmale (Instabilität, Bauweise, hohe Fenster, Befestigung mit Schrauben erforderlich) ist die Ware nicht zum Spielen konzipiert, sondern dient eher dekorativen Zwecken. Eine Einreihung in die Position 9503 als "anderes Spielzeug" ist daher ausgeschlossen. Es handelt sich um eine dekorative Ware zur Innenausstattung von Kinderzimmern aus Spinnstoff (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 6304 ). Sie ist daher in den KN-Code 6304 92 00 als andere Waren zur Innenausstattung ausgenommen Waren der Position 9404, aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken und Gestricken), einzureihen. |
(Stand: 19.04.2019)
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