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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 58 A;
VO (EU) 2021/822 - ABl. L 183 vom 25.05.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2024/1704- ABl. L 2024/1704 vom 18.06.2024 Inkrafttreten Gültig)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2015/2365

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bestehen die Einnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") nicht nur aus den Beiträgen der nationalen Behörden und einem Zuschuss der Union, sondern auch aus Gebühren, die in den im Unionsrecht festgelegten Fällen an die ESMa gezahlt werden.

(2) In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern sollte eine Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten der ESMa für die Bearbeitung des Registrierungsantrags deckt.

(3) Erbringt ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen, werden der ESMa höhere Kosten für die Bearbeitung des Registrierungsantrags entstehen. Dass Nebenleistungen erbracht werden, ist ein Indikator für eine hohe Umsatzerwartung und höhere Kosten bei der Bewertung des Registrierungsantrags. Deshalb sollten die Transaktionsregister mit Blick auf die Erhebung der Registrierungsgebühren je nach Umsatzerwartung - höher oder niedriger - in zwei Kategorien eingeteilt werden, für die unabhängig davon, ob Nebendienstleistungen erbracht werden sollen oder nicht, jeweils unterschiedliche Registrierungsgebühren gelten sollten.

(4) Beantragt ein Transaktionsregister, das bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 registriert ist, eine Ausweitung seiner Registrierung, dürften die erforderlichen Aufwendungen für die ordnungsgemäße Bewertung und Prüfung des Antrags geringer sein als bei einer Neuregistrierung, da die ESMa bereits im Besitz der einschlägigen Informationen über das beantragende Transaktionsregister ist. Daher sollte das antragstellende Transaktionsregister in diesem Falle eine ermäßigte Gebühr zu entrichten haben. Stellt ein Transaktionsregister, das noch nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist, parallel Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach der Verordnung (EU) 2015/2365, wären die erforderlichen Aufwendungen für die ordnungsgemäße Bewertung und Prüfung der beiden Anträge ebenfalls niedriger, da gleichartige Unterlagen nur einmal zu prüfen sind und dadurch Synergien entstehen. Bei Parallelanträgen sollte das Transaktionsregister die volle Registrierungsgebühr nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die ermäßigte Gebühr für die Ausweitung der Registrierung nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zu entrichten haben.

(5) Bietet ein Transaktionsregister nach seiner Registrierung erstmals Nebendienstleistungen an, sodass es in eine höhere Umsatzkategorie fällt, sollte es die Differenz zwischen der ursprünglich entrichteten Registrierungsgebühr und der in der neuen Umsatzkategorie zu entrichteten Registrierungsgebühr nachzahlen. Im umgekehrten Fall sollte ein Transaktionsregister, das seine Nebendienstleistungen nach der Registrierung einstellt, keine Rückerstattung von der ESMa erhalten, da die erforderlichen Aufwendungen für die Bewertung eines Transaktionsregisters mit hohem Umsatz bei der Registrierung tatsächlich getätigt wurden.

(6) Damit keine grundlosen Anträge gestellt werden, sollten die Registrierungsgebühren nicht rückerstattet werden, wenn ein Antragsteller seinen Antrag im Verlauf des Registrierungsverfahrens zurückzieht oder eine Registrierung abgelehnt wird.

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