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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1704 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1704 vom 18.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2015/2365

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission 2 regelt die Arten von Gebühren, die Berechnung und die allgemeinen Zahlungsmodalitäten in Bezug auf die Gebühren, die Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Rechnung gestellt werden.

(2) Im Rahmen ihrer Prüfungen im Jahr 2018 kamen sowohl der Interne Auditdienst der Kommission als auch der Europäische Rechnungshof 3 zu dem Schluss, dass das Gebührensystem der ESMa unnötig komplex ist. Um die Gebührenerhebung zu vereinfachen und die Risiken, die sich aus einer fehlerhaften Berechnung oder ineffizienten Zuweisung von Gebühren ergeben, zu verringern, muss - soweit möglich und angebracht - sichergestellt werden, dass die verschiedenen delegierten Rechtsakte zu den Gebühren, die die ESMa in Rechnung stellt, in Bezug auf technische Aspekte stimmig sind.

(3) Um die Ausgaben der ESMa für die Beaufsichtigung der Transaktionsregister in vollem Umfang zu decken, sollten die jährlichen Aufsichtsgebühren auf der Grundlage des jährlichen Voranschlags sämtlicher direkter Kosten, die für die Ausführung der Aufsichtsaufgaben der ESMa erforderlich sind, und eines angemessenen Anteils an den fixen und variablen Gemeinkosten der ESMa festgelegt werden.

(4) Um die Kohärenz zwischen den delegierten Rechtsakten über die an die ESMa zu zahlenden Gebühren sicherzustellen und die ESMa in die Lage zu versetzen, rechtzeitig die geprüften Umsatzdaten für die Vorausschätzung der von den Transaktionsregistern an die ESMa zu entrichtenden Gebühren zu erhalten, sollte das Bezugsjahr des geprüften Abschlusses für die Bestimmung des zugrunde zu legenden Umsatzes zwei Jahre vor dem Jahr liegen, für das die ESMa den Transaktionsregistern Gebühren in Rechnung stellt.

(5) Der zugrunde zu legende Umsatz der Transaktionsregister wird in Euro berechnet. Daher ist es notwendig, einen Mechanismus für die Umrechnung der in anderen Währungen erwirtschafteten Einnahmen in Euro festzulegen.

(6) Die jährlichen Aufsichtsgebühren sollten den im Haushalt der ESMa für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 entsprechen.

(7) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 4 sollten die Gebühren, die Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden, so festgesetzt werden, dass die Kosten der Diensterbringung durch die ESMa in vollem Umfang gedeckt und größere Überschüsse vermieden werden. Kommt es wiederholt zu einem erheblichen Haushaltsüberschuss oder -defizit, sollte die Höhe der Gebühren überprüft werden.

(8) Damit Transaktionsregister im Jahr ihrer Registrierung keine überhöhten Aufsichtsgebühren entrichten müssen, sollte ein registriertes Transaktionsregister eine anfängliche Aufsichtsgebühr entrichten, deren Höhe anteilig dem Zeitraum entsprechen sollte, in dem das Transaktionsregister in diesem ersten Jahr registriert ist.

(9) Die Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Aufsichtsgebühr für ein im Dezember registriertes Transaktionsregister im ersten Jahr anfallen, stehen zu dieser Gebühr in keinem Verhältnis. Daher sollte ein Transaktionsregister, das im Dezember registriert wird, von der Pflicht zur Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühr für das Jahr, in dem es registriert wurde, befreit werden.

(10) Um die Kohärenz zwischen den delegierten Rechtsakten über die an die ESMa zu entrichtenden Gebühren sicherzustellen, sollte die ESMa die bei Zahlungsverzug zu verhängenden Zwangsgelder im Einklang mit den Bestimmungen über Verzugszinsen in Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 berechnen.

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(Stand: 15.07.2024)

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