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Delegierte Verordnung (EU) 2021/822 der Kommission vom 24. März 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1003/2013 und (EU) 2019/360 in Bezug auf die Jahresaufsichtsgebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Jahr 2021 in Rechnung gestellt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 183 vom 25.05.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gebühren, die Transaktionsregister an die ESMa entrichten, werden nach der in den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission 3 und (EU) 2019/360 der Kommission 4 festgelegten Methode berechnet. Der Bezugszeitraum für den zugrunde zu legenden Umsatz ist laut diesen delegierten Verordnungen das Jahr vor dem Jahr, in dem die Gebühren entrichtet werden.
(2) Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgetreten. In Anbetracht des in Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums findet das Unionsrecht ab dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.
(3) Zwei im Vereinigten Königreich niedergelassene Transaktionsregister haben einen Teil ihres Geschäfts in die Union verlagert, um ihre Dienstleistungen auch weiterhin für in der Union niedergelassene Gegenparteien erbringen zu können. Dies hat die Zahl der in der Union tätigen Transaktionsregister erheblich verändert.
(4) Die neuen Transaktionsregister haben ihre Tätigkeit in der Union im Januar 2021 effektiv aufgenommen, sodass im Jahr 2020 so gut wie keine Geschäftstätigkeit zu verzeichnen war. Damit wäre die von ihnen für das Jahr 2021 zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr verschwindend gering, obwohl der Umfang ihrer Tätigkeiten erheblich sein dürfte. Um sicherzustellen, dass die von ihnen zu entrichtende Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Umsatz in der Union steht, sollte die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr 2021 anhand des relevanten Umsatzes im ersten Halbjahr 2021 berechnet werden.
(5) Damit die Gebühren, die die ESMa den Transaktionsregistern im Jahr 2021 in Rechnung stellt, verhältnismäßig sind und zugleich alle mit der Beaufsichtigung verbundenen Aufwendungen decken können, sollte der Bezugszeitraum für die Berechnung der von Transaktionsregistern an die ESMa im Jahr 2021 zu entrichtenden jährlichen Gebühren geändert werden. Da die betreffenden Transaktionsregister sowohl im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als auch der Verordnung (EU) 2015/2365 bei der ESMa registriert sind, sollten die Änderungen dieses Bezugszeitraums gleichzeitig erfolgen.
(6) Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1003/2013 und (EU) 2019/360 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7) Um unverzüglich eine wirksame und effiziente Aufsicht und Durchsetzung sicherzustellen, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013
In die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 wird folgender Artikel 15a eingefügt:
" Artikel 15a Jahresaufsichtsgebühr 2021 für Transaktionsregister, die am 31. Dezember 2020 registriert waren
(1) Transaktionsregistern, die am 31. Dezember 2020 bereits bei der ESMa registriert waren, wird für das Jahr 2021 eine gemäß Artikel 7 berechnete Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c wird der Umsatz von Transaktionsregistern jedoch nach Absatz 2 berechnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus jeweils einem Drittel
(Stand: 26.05.2021)
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